Appeal Regarding Building Permit Modification Story Count and Municipal Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding a building permit modification, specifically whether a fully above-grade story should be classified as a full story or a countable basement story, and the standing of the municipality to appeal. The court reasoned that for modifications to existing buildings requiring review based on the natural ground level, the ground level established in the original new construction permit, rather than the terrain at the time of the modification application, should govern the calculation of countable stories, upholding a prior administrative practice that the lower authority had abandoned without justification. Consequently, if the existing structure already exceeded the allowable story count, converting a previously non-countable basement into a countable one constituted a further violation, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Anrechenbare Geschosszahl; Änderung einer vorschriftswidrigen Baute Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 2). Im vorliegenden Fall ist ein vollständig über dem gewachsenen Boden liegendes Geschoss zu beurteilen: Vollgeschoss oder anrechenbares Untergeschoss? Für die bisherige Praxis der Baurekurskommissionen (von der die Vorinstanz ohne Begründung abgewichen ist), wonach bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf den gewachsenen Boden zu prüfen ist, nicht der im Zeitpunkt der Änderungseingabe bestehende Terrainverlauf, sondern der in der seinerzeitigen Neubaubewilligung ausgewiesene gewachsene Boden massgebend ist, lassen sich beachtliche Gründe aufführen (E. 4a). Folgt man der Rechtsauffassung der Vorinstanz, ist bereits das bestehende Gebäude vorschriftswidrig, weil übergeschossig. Weist bereits das bestehende Gebäude ein Vollgeschoss zu viel auf, so stellt der Ausbau des bisher nicht anrechenbaren Untergeschosses zu einem anrechenbaren eine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar (E. 4c). Abweisung (E. 4d).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00413
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00413 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbare Geschosszahl; Änderung einer vorschriftswidrigen Baute Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 2). Im vorliegenden Fall ist ein vollständig über dem gewachsenen Boden liegendes Geschoss zu beurteilen: Vollgeschoss oder anrechenbares Untergeschoss? Für die bisherige Praxis der Baurekurskommissionen (von der die Vorinstanz ohne Begründung abgewichen ist), wonach bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf den gewachsenen Boden zu prüfen ist, nicht der im Zeitpunkt der Änderungseingabe bestehende Terrainverlauf, sondern der in der seinerzeitigen Neubaubewilligung ausgewiesene gewachsene Boden massgebend ist, lassen sich beachtliche Gründe aufführen (E. 4a).
Folgt man der Rechtsauffassung der Vorinstanz, ist bereits das bestehende Gebäude vorschriftswidrig, weil übergeschossig. Weist bereits das bestehende Gebäude ein Vollgeschoss zu viel auf, so stellt der Ausbau des bisher nicht anrechenbaren Untergeschosses zu einem anrechenbaren eine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar (E. 4c). Abweisung (E. 4d). · --- · Stichworte: · ANRECHENBARKEIT AUSSTELLUNGSRAUM BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESCHOSS GESCHOSSZAHL GEWACHSENER BODEN LAGERRAUM LEGITIMATION DER GEMEINDE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG TERRAIN TERRASSE UMNUTZUNG UNTERGESCHOSS VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen:
· Art. 63 BZO Elsau § 255 PBG § 275 Abs. I PBG § 276 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG § 21 lit. b VRG § 52 lit. II VRG · Publikationen: · BEZ 2003 Nr. 23 RB 2003 Nr. 78 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3