Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00409 • VG ZH VB.2002.00409 KI-generiert

Refugee Residency for Scholarship and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer VB.2002.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A recognized refugee is fundamentally entitled to residency for scholarship purposes in the canton to which they were assigned at the time of recognition, a regulation the court found to be constitutional and not arbitrary, discriminatory, or otherwise contrary to constitutional or international law. The court reasoned that while individual circumstances can be considered by the cantonal authorities during the application process, an applicant cannot rely on a promise of approval merely because authorities requested further documentation before a decision. Furthermore, the request for free legal aid was denied due to the applicant's spouse's income indicating a lack of necessary destitution, and costs were assigned based on the polluter pays principle because the appeal had become moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Studienbeitrag | Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform. Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2). Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonstwie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Besonderheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen einfordert (E. 3d). Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Fehlens der Mittellosigkeit infolge des Einkommens der Ehegattin (bzw. wegen Fehlens der Notwendigkeit) verweigert (E. 4). Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip bei Gegenstandslosigkeit (E. 5). Abweisung (soweit auf die Beschwerde einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist).

Schlagwörter

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Flüchtling Verursacherprinzip Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kolonisierungswanderung Aufenthaltsrecht von Ausländern Wegweisung im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 StipG

This provision concerns the substantive matter (study contribution) which the main ruling addresses.

Art. 65 lit. I ZPO

This provision governs the imposition of costs based on the principle of causality, as cited in the final order regarding costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.08.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Betreff: · Studienbeitrag · Der anerkannte Flüchtling hat grundsätzlich stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er diesem im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen war. Diese Regelung ist verfassungskonform. Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes nach kantonalem Recht (E. 2).

Diese Regelung ist weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend noch sonstwie verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Individuellen Besonderheiten kann bei der Anwendung der gesetzlichen Kriterien durch die Behörden des Wohnsitzkantons Rechnung getragen werden (E. 3). Auf die Gutheissung eines Gesuchs darf nicht vertraut werden, nur weil die Behörde vor dem Entscheid weitere Unterlagen einfordert (E. 3d). Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Fehlens der Mittellosigkeit infolge des Einkommens der Ehegattin (bzw. wegen Fehlens der Notwendigkeit) verweigert (E. 4).

Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip bei Gegenstandslosigkeit (E. 5). Abweisung (soweit auf die Beschwerde einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist). · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSBEITRÄGE DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FLÜCHTLING GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE MITTELLOSIGKEIT RECHTSGLEICHHEIT STIPENDIEN TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ VERURSACHERPRINZIP WOHNSITZ · Rechtsnormen:

· Art. 5 StipG Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. II BV Art. 9 BV Art. 29 lit. III BV Art. 115 BV Art. 14 EMRK Art. 22 lit. II FK Art. 23 FK Art./§ 4 lit. IV StipendienV § 13 lit. II VRG § 16 VRG § 65 lit. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3