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VB.2002.00389 • VG ZH VB.2002.00389 KI-generiert

Municipality Development Plan Approval Upheld

Geschäftsnummer VB.2002.00389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality approved a private development plan concerning a commercial building, which was challenged on grounds including that it improperly circumvented core zone regulations, lacked essential public interest, conflicted with the municipal development plan, and required an environmental impact assessment. The court reasoned that the plan's approval by the municipal assembly, which also holds authority over zoning ordinance changes, meant it did not improperly circumvent regulations; that essential public interest is not a prerequisite for a private development plan; that the plan improved a suboptimal current zoning demarcation and did not conflict with the municipal development plan; and that an environmental impact assessment was unnecessary because the intended use of the planned building was still undetermined. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant, having filed a municipal appeal, was not required to bear court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan (Gewerbehaus "Goodyear", Volketswil) Kognition der Baurekurskommission (E. 2a) und des Verwaltungsgerichts (E. 2b). Örtliche Lage, anwendbare Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des privaten Gestaltungsplans (E. 3). Der Gestaltungsplan stellt keine unzulässige Umgehung der Kernzone dar, weil der Plan von der Gemeindeversammlung festgesetzt wurde, welche auch über Änderungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung zu befinden hätte. Ein wesentliches öffentliches Interesse wird beim privaten Gestaltungsplan nicht vorausgesetzt (E. 4a). Der kommunale Siedlungs(richt)plan steht dem Gestaltungsplan nicht entgegen (E. 4b). Die heutige Zonenabgrenzung ist aus ortsplanerischen Gründen ungünstig, und der Gestaltungsplan bringt diesbezüglich eine Verbesserung (E. 4c). Der Standort der Baute, die mit dem Gestaltungsplan ermöglicht werden sollte, ist in diesem Verfahren nicht zu beanstanden (E. 4d). Im Gestaltungsplanverfahren ist für die geplante Baute keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, zumal die Nutzung dieser Baute noch nicht geklärt ist (E. 4f). Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel als Gemeindebeschwerde eingereicht hat, muss keine Gerichtskosten tragen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Gemeindeverordnung Nutzungsplan Umweltverträglichkeitsprüfung öffentliches Gebäude Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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E. 5
The court ruled that the appellant, who filed the appeal as a municipal appeal, does not have to bear court costs, as stated in point E. 5.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 5

The court ruled that the appellant, who filed the appeal as a municipal appeal, does not have to bear court costs, as stated in point E. 5.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00389

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 31.03.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan (Gewerbehaus "Goodyear", Volketswil) Kognition der Baurekurskommission (E. 2a) und des Verwaltungsgerichts (E. 2b). Örtliche Lage, anwendbare Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des privaten Gestaltungsplans (E. 3).

Der Gestaltungsplan stellt keine unzulässige Umgehung der Kernzone dar, weil der Plan von der Gemeindeversammlung festgesetzt wurde, welche auch über Änderungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung zu befinden hätte. Ein wesentliches öffentliches Interesse wird beim privaten Gestaltungsplan nicht vorausgesetzt (E. 4a). Der kommunale Siedlungs(richt)plan steht dem Gestaltungsplan nicht entgegen (E. 4b). Die heutige Zonenabgrenzung ist aus ortsplanerischen Gründen ungünstig, und der Gestaltungsplan bringt diesbezüglich eine Verbesserung (E. 4c).

Der Standort der Baute, die mit dem Gestaltungsplan ermöglicht werden sollte, ist in diesem Verfahren nicht zu beanstanden (E. 4d). Im Gestaltungsplanverfahren ist für die geplante Baute keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, zumal die Nutzung dieser Baute noch nicht geklärt ist (E. 4f). Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel als Gemeindebeschwerde eingereicht hat, muss keine Gerichtskosten tragen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3