Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00357 • VG ZH VB.2002.00357 KI-generiert

Municipal Residency Reporting Obligation Appeal

Geschäftsnummer VB.2002.00357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning a police reporting obligation for an individual who stayed in the municipality during the week despite claiming residency elsewhere, affirming the lower administrative body's decision to treat the matter substantively despite procedural challenges regarding timing and service. The court reasoned that the decisive factor for establishing local mandatory reporting, based on objective circumstances suggesting a stronger connection to the local community, particularly established living arrangements and maintenance of personal relationships from that location, was the situation at the time of the initial decision, even if later facts were considered permissibly.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht | Meldepflicht einer Wochenaufenthalterin mit angeblichem Wohnsitz im Thurgau Auf die Beschwerde ist einzutreten; insbesondere wurde die Frist eingehalten (E. 1). Der Bezirksrat hat den Rekurs zu Recht materiell behandelt (E. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids. Später eingetretene Umstände können hilfsweise beigezogen werden (E. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat Treu und Glauben nicht durch überlanges Zuwarten verletzt (E. 2c). Berechtigt ist die Kritik am Zustellungzeitpunkt; daraus erwuchs der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil (E. 2d). Der Bezirksrat hat die Rechtslage zutreffend dargelegt (E. 3a). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin zwar zum massgebenden Zeitpunkt noch nicht lange im Ort wohnte, aber sich offenbar bereits auf eine längere Zeit dort eingerichtet hatte; zudem dürfte sie die Beziehung zu ihrem Freund von dort aus pflegen (E. 3b). Die Verhältnisse während der Auslandsabwesenheit, die jetzige Ausübung des Stimmrechts und das Steuerdomizil sind ohne Bedeutung (E. 3c). Insgesamt deuten die objektiven Umstände auf einen stärkeren Bezug zur Zürcher Gemeinde als zur (früheren) thurgauischen Wohngemeinde (E. 3d). Die Rückwirkung der erstinstanzlichen Verfügung ist nicht zu beanstanden (E. 3f).

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Gemeindepolizei Polizeirapport Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden persönliche Verhältnisse Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 lit. I GemeindeG
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely formed the basis for the substantive decision regarding police registration obligations.
§ 33 GemeindeG
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely formed the basis for the substantive decision regarding police registration obligations.
§ 36 GemeindeG
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely formed the basis for the substantive decision regarding police registration obligations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 lit. I GemeindeG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely formed the basis for the substantive decision regarding police registration obligations.

§ 33 GemeindeG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely formed the basis for the substantive decision regarding police registration obligations.

§ 36 GemeindeG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00357

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht · Meldepflicht einer Wochenaufenthalterin mit angeblichem Wohnsitz im Thurgau Auf die Beschwerde ist einzutreten; insbesondere wurde die Frist eingehalten (E. 1). Der Bezirksrat hat den Rekurs zu Recht materiell behandelt (E. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids.

Später eingetretene Umstände können hilfsweise beigezogen werden (E. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat Treu und Glauben nicht durch überlanges Zuwarten verletzt (E. 2c). Berechtigt ist die Kritik am Zustellungzeitpunkt; daraus erwuchs der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil (E. 2d). Der Bezirksrat hat die Rechtslage zutreffend dargelegt (E. 3a). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin zwar zum massgebenden Zeitpunkt noch nicht lange im Ort wohnte, aber sich offenbar bereits auf eine längere Zeit dort eingerichtet hatte; zudem dürfte sie die Beziehung zu ihrem Freund von dort aus pflegen (E. 3b).

Die Verhältnisse während der Auslandsabwesenheit, die jetzige Ausübung des Stimmrechts und das Steuerdomizil sind ohne Bedeutung (E. 3c). Insgesamt deuten die objektiven Umstände auf einen stärkeren Bezug zur Zürcher Gemeinde als zur (früheren) thurgauischen Wohngemeinde (E. 3d). Die Rückwirkung der erstinstanzlichen Verfügung ist nicht zu beanstanden (E. 3f). · --- · Stichworte: · ANMELDUNG MELDEPFLICHT NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT POLIZEILICHES DOMIZIL RÜCKWIRKUNG TREU UND GLAUBEN WOCHENAUFENTHALTER WOHNSITZ · Rechtsnormen:

· § 32 lit. I GemeindeG § 33 GemeindeG § 36 GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4