Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00356 • VG ZH VB.2002.00356 KI-generiert

Court grants legal aid for appeals in mental state case.

Geschäftsnummer VB.2002.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual with an abnormal mental state, who refused to cooperate with psychiatric services, was denied a free legal representative by lower courts. This denial was based on the reasoning that a trial release from correctional care was not under consideration, making any such request futile. However, the administrative court granted free legal aid for the appellate proceedings, recognizing a need for correction in the previous reasoning regarding the prospects of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug | Dem sich einer Zusammenarbeit mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst widersetzenden geistig abnormen Verwahrten ist durch die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden, und zwar auch deshalb, weil eine probeweise Entlassung im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht in Frage kam und damit wegen Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Begehrens. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer indessen im Hinblick auf den entsprechend zu korrigierenden Auszug in RB 2001 Nr. 6 E. 2c die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Zur Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Streitgegenstand (E. 2). Eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung ist zu Recht nicht gewährt worden (E. 3). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanzen wegen Aussichtslosigkeit ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Auch bei Annahme einer Nicht-Aussichtslosigkeit im verwaltungsinternen Verfahren ist die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu beanstanden, weil ein solcher nicht als notwendig erschien (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege psychische Erkrankung Staatliche Beihilfen ersuchender Staat Amtshilfe psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 lit. III BV

Granted legal aid for the administrative court proceedings.

Art. 43 lit. IV StGB

Referred to in the context of the refusal of legal aid due to lack of prospects.

Art. 45 lit. I StGB

Referred to in the context of the refusal of legal aid due to lack of prospects.

§ 16 lit. II VRG

Granted legal aid for the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.05.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug · Dem sich einer Zusammenarbeit mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst widersetzenden geistig abnormen Verwahrten ist durch die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden, und zwar auch deshalb, weil eine probeweise Entlassung im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht in Frage kam und damit wegen Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Begehrens.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer indessen im Hinblick auf den entsprechend zu korrigierenden Auszug in RB 2001 Nr. 6 E. 2c die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Zur Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Streitgegenstand (E. 2). Eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung ist zu Recht nicht gewährt worden (E. 3). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanzen wegen Aussichtslosigkeit ist nicht rechtsverletzend (E. 4).

Auch bei Annahme einer Nicht-Aussichtslosigkeit im verwaltungsinternen Verfahren ist die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu beanstanden, weil ein solcher nicht als notwendig erschien (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6). · --- · Stichworte: · ABNORM ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT GEISTIG BEHINDERTE/-R KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MASSNAHMENVOLLZUG PROBEWEISE ENTLASSUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 lit. III BV Art. 43 lit. IV StGB Art. 45 lit. I StGB § 16 lit. II VRG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 5 S. 46 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2