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VB.2002.00323 • VG ZH VB.2002.00323 KI-generiert

Revocation of EU National's Residence Permit Due to Serious Criminal Conviction

Geschäftsnummer VB.2002.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An EU national, married to a dual citizen and father of a Swiss child, whose right to reside was initially secured under the agreement on the free movement of persons, had his continued residence permit revoked due to significant criminal activity, including a four-year prison sentence for various offenses, which the court deemed constituted a considerable criminal energy and a danger to public order upon re-evaluation of the criteria outlined in Annex I, Article 5 of the agreement, concluding that an interests balancing test favored public safety and that protections under the European Convention on Human Rights or national alien law did not mandate a more lenient outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer spanisch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet und Vater einer Schweizer Tochter. Als bisheriger Aufenthaltsberechtigter steht ihm nach In-Kraft-Treten des FZA ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA zu (E. 1). Die Kriterien nach Art. 5 Anhang I FZA sind anhand einer Interessensabwägung zu prüfen (E. 2a-c). Aus der wiederholten Straffälligkeit wegen diverser Delikte, wofür der Bf mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde, und der früheren Strafe von 14 Monaten Gefängnis wird eine vorhandene, grosse kriminelle Energie deutlich, und ist aufgrund erneuter polizeilicher Untersuchungen das persönliche Verhalten des Bf als eine Gefährdung der öffenlichen Ordnung zu werten. Art. 8 EMRK oder ANAG führen zu keiner milderen Lösung für den Bf. Abweisung und Minderheitsmeinung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Aufenthaltsbewilligung Europäische Menschenrechtskonvention europäischer Rechtsstatus Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Anhang
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer spanisch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet und Vater einer Schweizer Tochter.
Art. 3 Abs. 2 Anhang
5 und Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA zu (E.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK oder ANAG führen zu keiner milderen Lösung für den Bf.
Art. 1 lit. a ANAG
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOUCHEREAU CALFA EUGH-ENTSCHEIDE EWG-RICHTLINIEN GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG GRUNDINTERESSE GESELLSCHAFT INTERESSENSPRÜFUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG PERSÖNLICHES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 lit. a ANAG Art.
Art. 10 lit. Ia ANAG
a ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art.
Art. 10 Abs. V FZA
8 EMRK Art. 10 Abs. V FZA Art.
Art. 3 lit. II Anhang
V FZA Art. 3 lit. II Anhang I FZA Art.
Art. 5 lit. I Anhang
II Anhang I FZA Art. 5 lit. I Anhang I FZA Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.04.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer spanisch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet und Vater einer Schweizer Tochter.

Als bisheriger Aufenthaltsberechtigter steht ihm nach In-Kraft-Treten des FZA ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA zu (E. 1). Die Kriterien nach Art. 5 Anhang I FZA sind anhand einer Interessensabwägung zu prüfen (E. 2a-c). Aus der wiederholten Straffälligkeit wegen diverser Delikte, wofür der Bf mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde, und der früheren Strafe von 14 Monaten Gefängnis wird eine vorhandene, grosse kriminelle Energie deutlich, und ist aufgrund erneuter polizeilicher Untersuchungen das persönliche Verhalten des Bf als eine Gefährdung der öffenlichen Ordnung zu werten.

Art. 8 EMRK oder ANAG führen zu keiner milderen Lösung für den Bf. Abweisung und Minderheitsmeinung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOUCHEREAU CALFA EUGH-ENTSCHEIDE EWG-RICHTLINIEN GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG GRUNDINTERESSE GESELLSCHAFT INTERESSENSPRÜFUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG PERSÖNLICHES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 lit. a ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 8 EMRK Art. 10 Abs. V FZA Art. 3 lit. II Anhang I FZA Art. 5 lit. I Anhang I FZA Art. 5 lit. II Anhang I FZA · Publikationen: · RB 2003 Nr. 30 S. 83 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1