Barn Heritage Status Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the removal of a free-standing barn, built in 1939, from a municipal heritage inventory. The court corrected the factual findings of the lower instance, stating that neither adjacent nor potential future constructions would entirely eliminate the barn's imposing appearance or its "gate effect." However, the court reasoned that the barn's intrinsic value was insufficient to justify its preservation because its original use was no longer feasible and any repurposing would diminish its character. Furthermore, the situational value, combined with the modest intrinsic value, did not warrant upholding its protected status, especially when weighed against public interests in new housing and cost-efficiency, acknowledging that the barn's protectability was debatable.
Legislator-Regeste
AmtlichVerzicht auf Unterschutzstellung | Schutzwürdigkeit einer freistehenden Stallscheune, Baujahr 1939 Die Frage nach der Schutzwürdigkeit bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung stellt sich im Zusammenhang mit einem von der Stadt Zürich als Eigentümerin des inventarisierten Objekts gestellten Provokationsbegehren im Sinn von § 213 PBG. Bei den Schutzobjekten im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wird nach dem Eigenwert sowie nach dem Stellen- oder Situationswert gefragt, wobei sich die Schutzwürdigkeit auch aus dem Zusammenspiel beider Komponenten ergeben kann (E. 3, 7a). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist insofern zu korrigieren, als weder die westlich und östlich des Scheunengrundstücks erstellten bzw. im Bau befindlichen Neubauten noch die auf diesem Grundstück selber neben der Scheune noch mögliche Überbauung dazu führen, dass die Scheune ihre imposante Erscheinung und ihre Torwirkung (vollständig) einbüssen wird (E. 4, 7a). Für sich allein vermag der Eigenwert eine Unterschutzstellung vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Weiterführung der angestammten Nutzung als Stallscheune nicht in Frage kommt; die Umnutzung wäre mit baulichen Eingriffen verbunden, die den Eigenwert deutlich vermindern würden. Auch der Situationswert ist nicht derart hoch, dass er für sich allein oder in Verbindung mit dem eher geringen Eigenwert des Objekts den Verzicht auf Unterschutzstellung als rechtsverletzned erscheinen lässt (E. 7b). Selbst wenn die Schutzwürdigkeit bejaht würde, wäre es nicht rechtsverletzend, wenn den öffentlichen Interessen am Bau neuer Wohnungen und am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt würde gegenüber der Erhaltung eines Objekts, dessen Schutzwürdigkeit mit vertretbaren Gründen so oder anders beurteilt werden kann (E. 8).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the city of Zurich's request to be provoked into a decision regarding the object's status in the inventory of protected sites.
This provision is used to discuss the criteria for protected sites, specifically their intrinsic value and their value based on their location or setting.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00295
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 19.08.2003 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung · Schutzwürdigkeit einer freistehenden Stallscheune, Baujahr 1939 Die Frage nach der Schutzwürdigkeit bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung stellt sich im Zusammenhang mit einem von der Stadt Zürich als Eigentümerin des inventarisierten Objekts gestellten Provokationsbegehren im Sinn von § 213 PBG.
Bei den Schutzobjekten im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wird nach dem Eigenwert sowie nach dem Stellen- oder Situationswert gefragt, wobei sich die Schutzwürdigkeit auch aus dem Zusammenspiel beider Komponenten ergeben kann (E. 3, 7a). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist insofern zu korrigieren, als weder die westlich und östlich des Scheunengrundstücks erstellten bzw. im Bau befindlichen Neubauten noch die auf diesem Grundstück selber neben der Scheune noch mögliche Überbauung dazu führen, dass die Scheune ihre imposante Erscheinung und ihre Torwirkung (vollständig) einbüssen wird (E. 4, 7a).
Für sich allein vermag der Eigenwert eine Unterschutzstellung vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Weiterführung der angestammten Nutzung als Stallscheune nicht in Frage kommt; die Umnutzung wäre mit baulichen Eingriffen verbunden, die den Eigenwert deutlich vermindern würden. Auch der Situationswert ist nicht derart hoch, dass er für sich allein oder in Verbindung mit dem eher geringen Eigenwert des Objekts den Verzicht auf Unterschutzstellung als rechtsverletzned erscheinen lässt (E. 7b). Selbst wenn die Schutzwürdigkeit bejaht würde, wäre es nicht rechtsverletzend, wenn den öffentlichen Interessen am Bau neuer Wohnungen und am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt würde gegenüber der Erhaltung eines Objekts, dessen Schutzwürdigkeit mit vertretbaren Gründen so oder anders beurteilt werden kann (E. 8).
· --- · Stichworte: · BILLIGKEIT DENKMALPFLEGE EIGENWERT INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG KERNZONE KOSTENAUFLAGE MINDERHEITSANTRAG PROVOKATION SCHEUNE SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT SELBSTBINDUNG SITUATIONSWERT TORWIRKUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 138 lit. IV GVG § 203 Abs. I lit. c PBG § 204 PBG § 213 PBG § 238 Abs. II PBG § 7 lit. IV VRG § 13 lit. II VRG Art. 27 BZO Zürich Art. 28 BZO Zürich Art. 43 BZO Zürich Art. 60 lit. I BZO Zürich Art. 63 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2