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VB.2002.00291 • VG ZH VB.2002.00291 KI-generiert

Property Owner's Reliance on Building Permit Upheld Despite Minor Window Size Discrepancy

Geschäftsnummer VB.2002.00291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a dispute arising from differing interpretations of a regulation regarding the size of roof windows. Despite a potentially misleading coloring of new window openings in the building permit application plans, the court found that a careful review would have revealed the number and size of the planned windows, as well as contradictions with the application form and neighbor declarations. The court ruled that the property owner had acted in good faith, relying on the permit, and that the value created by the construction was significant, while the public interest in enforcing the exact window size regulation was minimal. Therefore, the court held that the building authority's lack of diligence in reviewing the application, which led to the error, did not justify revoking the already granted and relied-upon permit, and thus upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Befehl zur Entfernung eines zu grossen Dachflächenfensters. Widerruf einer fehlerhaften Verfügung. Der vorliegende Streit ist auf die unterschiedliche Auslegung von § 4 Abs. 2 BauVV durch die Beschwerdeführenden bzw. deren Architekt einerseits und die kommunale Baubehörde andererseits zurückzuführen. Bei gehöriger Prüfung der Baugesuchsunterlagen konnte ungeachtet der diskutablen Einfärbung der neuen Fensteröffnungen in den Baueingabeplänen kein Zweifel über Anzahl und Grösse der neu geplanten Fenster bestehen (E. 2b). Hätte die Baubehörde das Baugesuch der Beschwerdeführenden mit minimaler Sorgfalt geprüft, hätte ihr die missverständliche Einfärbung der Umbauten in den Plänen und der bei ihrem eigenen Verständnis der Pläne offenkundige Widerspruch zu den Angaben im Gesuchsformular und den beiliegenden Erklärungen der Nachbarn ins Auge stechen müssen. Die Bauherrschaft hat von der Baubewilligung gutgläubig Gebrauch gemacht und den Bau des streitbetroffenen Dachfensters entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt. Die durch den Rückbau betroffenen gutgläubig geschaffenen Werte erscheinen als erheblich. Andererseits sind die betroffenen öffentlichen Interessen offenkundig von geringer Bedeutung. Dass die kommunale Vorschrift betreffend die Grösse der Dachflächenfenster nun nicht lückenlos durchgesetzt werden kann, hat die Baubehörde ihrer mangelnden Sorgfalt zuzuschreiben und rechtfertigt für sich allein den Widderruf der rechtskräftigen Baubewilligung nicht (E. 3) Gutheissung (E. 4).

Schlagwörter

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Baubewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Streitwert öffentliches Gebäude Grundeigentum Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 lit. II BauVV
The court considered the provision in relation to the interpretation of the size of roof windows.
§ 238 Abs. I PBG
This provision was cited and is likely related to the withdrawal of the building permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 4 lit. II BauVV

The court considered the provision in relation to the interpretation of the size of roof windows.

§ 238 Abs. I PBG

This provision was cited and is likely related to the withdrawal of the building permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00291

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00291 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Befehl zur Entfernung eines zu grossen Dachflächenfensters. Widerruf einer fehlerhaften Verfügung. Der vorliegende Streit ist auf die unterschiedliche Auslegung von § 4 Abs. 2 BauVV durch die Beschwerdeführenden bzw. deren Architekt einerseits und die kommunale Baubehörde andererseits zurückzuführen.

Bei gehöriger Prüfung der Baugesuchsunterlagen konnte ungeachtet der diskutablen Einfärbung der neuen Fensteröffnungen in den Baueingabeplänen kein Zweifel über Anzahl und Grösse der neu geplanten Fenster bestehen (E. 2b). Hätte die Baubehörde das Baugesuch der Beschwerdeführenden mit minimaler Sorgfalt geprüft, hätte ihr die missverständliche Einfärbung der Umbauten in den Plänen und der bei ihrem eigenen Verständnis der Pläne offenkundige Widerspruch zu den Angaben im Gesuchsformular und den beiliegenden Erklärungen der Nachbarn ins Auge stechen müssen.

Die Bauherrschaft hat von der Baubewilligung gutgläubig Gebrauch gemacht und den Bau des streitbetroffenen Dachfensters entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt. Die durch den Rückbau betroffenen gutgläubig geschaffenen Werte erscheinen als erheblich. Andererseits sind die betroffenen öffentlichen Interessen offenkundig von geringer Bedeutung. Dass die kommunale Vorschrift betreffend die Grösse der Dachflächenfenster nun nicht lückenlos durchgesetzt werden kann, hat die Baubehörde ihrer mangelnden Sorgfalt zuzuschreiben und rechtfertigt für sich allein den Widderruf der rechtskräftigen Baubewilligung nicht (E.

3) Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUGESUCH DACHFENSTER DACHFENSTER GESTALTUNG UND EINORDNUNG GUTER GLAUBE PLAN RÜCKBAU WIDERRUF · Rechtsnormen: · § 4 lit. II BauVV § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3