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VB.2002.00288 • VG ZH VB.2002.00288 KI-generiert

Social Assistance Appeal: Woman Entitled to Free Legal Representation

Geschäftsnummer VB.2002.00288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court granted a woman's appeal regarding her entitlement to free legal representation in a social assistance case. The court found that the woman lacked sufficient funds and her case was not without merit, thus qualifying her for free legal aid. While the lower court correctly identified her financial need and the viability of her claim, it failed to adequately justify why she should represent herself. Considering the significance and complexity of the legal matter, as well as the applicant's personal circumstances, the court determined that free legal counsel was necessary for her to effectively pursue her case at the administrative court level, awarding a compensatory amount for legal fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a). Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b). Für die Frage der Verbeiständung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexität der Streitsache sowie Gesundheitszustand und Fähigkeiten der ansprechenden Person (E. 2c). Der Bezirksrat legte nicht schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst hätte führen können (E. 2d). Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch für die bedürftige Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Beeinträchtigung. Die Angelegenheit war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren erübrigte (E. 2c). Für das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 3a). Der Beschwerdeführerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu führen (E. 3b). Mangels Abrechnung ist die Entschädigung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c).

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe gesetzliche Vertretung persönliche Verhältnisse Anwaltskosten Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 lit. III BV

Basis for the right to legal aid when means are insufficient and the claim is not hopeless.

§ 16 lit. I, II VRG

Used to determine the criteria for granting legal aid, including the complexity of the case and the ability of the applicant to represent themselves.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00288

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.10.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a).

Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b). Für die Frage der Verbeiständung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexität der Streitsache sowie Gesundheitszustand und Fähigkeiten der ansprechenden Person (E. 2c). Der Bezirksrat legte nicht schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst hätte führen können (E. 2d). Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch für die bedürftige Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Beeinträchtigung.

Die Angelegenheit war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren erübrigte (E. 2c). Für das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 3a). Der Beschwerdeführerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu führen (E. 3b). Mangels Abrechnung ist die Entschädigung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c). · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDEUTUNG BEDÜRFTIGKEIT KOMPLEXITÄT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 29 lit. III BV § 16 lit. I, II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: