Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00287 • VG ZH VB.2002.00287 KI-generiert

Building Permit Upheld: Reversing onto Collector Road Deemed Safe

Geschäftsnummer VB.2002.00287
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a building permit dispute concerning the permissibility of reversing out onto a municipal road designated as a collector road in the municipal development plan. The court reasoned that the designation of a road as a collector road in a development plan does not solely determine whether it functions as such, and the actual traffic volume and construction standards must also be considered. Therefore, the court found that since the road in question, despite its designation, functioned as an access road in terms of traffic and construction, reversing out onto it was permissible according to traffic safety regulations, and upheld the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erschliessung. Zulässigkeit der Rückwärtsausfahrt in eine im kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnete Gemeindestrasse. Legitimation (E. 1). Die Klassifizierung einer Gemeindestrasse als Sammelstrasse im kommunalen Verkehrsplan stellt nicht notwendigerweise auf die Verkehrsmenge oder den Ausbaugrad der Strasse ab. Deshalb kann bei der Bestimmung des Ausfahrt-Typs nicht allein darauf abgestellt werden, dass die entsprechende Strasse richtplanerisch eine Sammelstrasse darstellt. Massgeblich ist vielmehr die - möglicherweise davon abweichende - Festlegung als Zugangsart nach den Zugangsnormalien. Für die Bezeichnung kommunaler Strassen als Groberschliessungsanlagen sieht die Richtplanverordnung lediglich die Bezeichnung Sammelstrasse vor (E. 3b). Im vorliegenden Fall entspricht die im kommunalen Verkehrsplan als Sammelstrasse bezeichnete Strasse nach der verkehrsmässigen Funktion wie auch dem Ausbau einer Zufahrtsstrasse. Rückwärtsausfahrten sind gemäss Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung deshalb erlaubt (Ausfahrt-Typ A). Gutheissung (E. 3c).

Schlagwörter

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Baubewilligung Strassenverkehrssicherheit Strassenbau Sicherheitsbedenken Wegrecht Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 lit. I VSV

Determines that backward exits are permitted based on the exit type.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00287

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erschliessung. Zulässigkeit der Rückwärtsausfahrt in eine im kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnete Gemeindestrasse. Legitimation (E. 1). Die Klassifizierung einer Gemeindestrasse als Sammelstrasse im kommunalen Verkehrsplan stellt nicht notwendigerweise auf die Verkehrsmenge oder den Ausbaugrad der Strasse ab.

Deshalb kann bei der Bestimmung des Ausfahrt-Typs nicht allein darauf abgestellt werden, dass die entsprechende Strasse richtplanerisch eine Sammelstrasse darstellt. Massgeblich ist vielmehr die - möglicherweise davon abweichende - Festlegung als Zugangsart nach den Zugangsnormalien. Für die Bezeichnung kommunaler Strassen als Groberschliessungsanlagen sieht die Richtplanverordnung lediglich die Bezeichnung Sammelstrasse vor (E. 3b). Im vorliegenden Fall entspricht die im kommunalen Verkehrsplan als Sammelstrasse bezeichnete Strasse nach der verkehrsmässigen Funktion wie auch dem Ausbau einer Zufahrtsstrasse.

Rückwärtsausfahrten sind gemäss Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung deshalb erlaubt (Ausfahrt-Typ A). Gutheissung (E. 3c). · --- · Stichworte: · AUSFAHRT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FEINERSCHLIESSUNG GROBERSCHLIESSUNG RICHTPLAN RÜCKWÄRTSAUSFAHRT SAMMELSTRASSE STRASSENTYPEN VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSPLAN ZUFAHRTSSTRASSE ZUGANGSART · Rechtsnormen: · § 31 Abs. II PBG § 91 PBG § 93 PBG § 124 Abs. II PBG § 240 Abs. III PBG § 2 lit. III QuartierplanV RichtplanV § 1 lit. II RichtplanV § 13 RichtplanV § 5 StrassG Art. 6 lit. I VSV § 6 Abs. I Zugangsnormalien · Publikationen:

· BEZ 2003 Nr. 4 RB 2002 Nr. 79 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2