Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00283 • VG ZH VB.2002.00283 KI-generiert

Challenge to Procurement Cancellation Upheld; Continuation Not Ordered

Geschäftsnummer VB.2002.00283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal challenge against an authority's decision to cancel a procurement procedure cannot compel the authority to complete the procurement; instead, a successful appeal merely establishes the illegality of the cancellation decision, as a procedure withdrawal is only permissible if justified by an overriding public interest. The court reasoned that even if the grounds for cancellation resulted from the authority's own negligence, the proper remedy is to declare the cancellation illegal, not to order the continuation of the original process, noting that the regulations concerning procedure repetition are appropriately subject to stricter conditions than those for outright cancellation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Die Behörde, die auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet und das Vergabeverfahren abbricht, kann mit der Beschwerde gegen den Abbruchentscheid nicht dazu gezwungen werden, die Beschaffung durchzuführen. Bei Gutheissung der Beschwerde ist lediglich die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs festzustellen (E. 2). Der in derselben Sache ergangene Rückweisungsentscheid (VB.2001.00332) betraf nur die Modalitäten der Weiterführung des damaligen Vergabeverfahrens (E. 3). Ein Verfahrensabbruch ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn rechtfertigt (E. 4a); Verhältnis von Verfahrensabbruch und Wiederholung des Verfahrens: Dass der Verordnungsgeber in § 35 SubmV die Wiederholung (Abs. 2) an strengere Voraussetzungen knüpft als den Abbruch (Abs. 1), ist zulässig (E. 4b). Von der Vergabestelle vorgebrachte Gründe für den Verfahrensabbruch (E. 4c). Hat die Behörde die Umstände, welche den Abbruch des Verfahrens notwendig machen, durch unsorgfältiges Vorgehen selber herbeigeführt, so ist die Widerrechtlichkeit des Abbruchentscheids festzustellen (E. 4d). Teilweise Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

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Anfechtung der Löschung Vergabeverfahren stichhaltige Gründe begründeter Entscheid Überwiegendes öffentliches Interesse polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00283

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Die Behörde, die auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet und das Vergabeverfahren abbricht, kann mit der Beschwerde gegen den Abbruchentscheid nicht dazu gezwungen werden, die Beschaffung durchzuführen. Bei Gutheissung der Beschwerde ist lediglich die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs festzustellen (E. 2). Der in derselben Sache ergangene Rückweisungsentscheid (VB.2001.00332) betraf nur die Modalitäten der Weiterführung des damaligen Vergabeverfahrens (E. 3). Ein Verfahrensabbruch ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn rechtfertigt (E. 4a); Verhältnis von Verfahrensabbruch und Wiederholung des Verfahrens: Dass der Verordnungsgeber in § 35 SubmV die Wiederholung (Abs.

2) an strengere Voraussetzungen knüpft als den Abbruch (Abs. 1), ist zulässig (E. 4b). Von der Vergabestelle vorgebrachte Gründe für den Verfahrensabbruch (E. 4c). Hat die Behörde die Umstände, welche den Abbruch des Verfahrens notwendig machen, durch unsorgfältiges Vorgehen selber herbeigeführt, so ist die Widerrechtlichkeit des Abbruchentscheids festzustellen (E. 4d). Teilweise Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · ABBRUCH SUBMISSIONSRECHT VERFAHRENSABBRUCH WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. IV b GPA Art. 13 lit. i IVöB § 4 lit. a IVöB-BeitrittsG § 35 lit. I SubmV § 35 lit. II SubmV · Publikationen: · RB 2003 Nr. 43 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3