Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00278 • VG ZH VB.2002.00278 KI-generiert

Conditional Release Revocation Based on Aggregate Imprisonment Length

Geschäftsnummer VB.2002.00278
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the revocation of conditional release based on the commission of new prison sentences totaling over three months during the probationary period, requiring a determination of whether the revocation is triggered by a simple summation of sentences or a comprehensive evaluation of the sentences imposed. The court reasoned that the statutory requirement for mandatory revocation is triggered by the aggregate length of the imposed unconditional sentences exceeding three months, and that the sentencing court, not the execution authorities, must consider the risk of revocation when determining the original sentence. Furthermore, the court held that the execution authority lacks discretion to avoid mandatory repatriation for sentences exceeding three months but may delay the commencement of imprisonment due to the inmate's lack of readiness for custody, and that any remaining sentences are generally executed first before the revoked conditional release portion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der bedingten Entlassung / Vollzug einer Reststrafe | Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB wegen Strafen von insgesamt über 3 Monaten während der Probezeit. Blosse Zusammenrechnung oder Gesamtwürdigung der Freiheitsstrafen? Bisherige Praxis und Lehre (E. 2a). Keine sinngemässe Anwendung von Art. 68 StGB (E. 2b). Die Gefahr des Widerrufs der bedingten Entlassung ist vom Strafrichter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, nicht von den Vollzugsbehörden bei der Anordnung des Widerrufs (E. 2c/bb). Zwingende Rückversetzung bei (Gesamt-)Strafen von über drei Monaten unbedingt (E. 2c/cc). Das Amt für Justizvollzug verfügt über kein Ermessen, um bei Strafen von über drei Monaten von der Rückversetzung Umgang zu nehmen; es kann aber allenfalls den Vollzug bzw. den Strafantrittsbefehl wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit hinauszögern (E. 2c/dd). In der Regel werden verschiedene Freiheitsstrafen so vollzogen, dass keine Vollstreckungsverjährung eintreten kann. Noch zu verbüssende Strafreste werden deshalb in der Regel vorweg vollzogen (E. 3). Im Anschluss: Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. Beim Entscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung ist eine Gesamtwürdigung der erwirkten Freiheitsstrafen vorzunehmen, die nicht in einem blossen Zusammenrechnen der einzelnen Strafen besteht.

Schlagwörter

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Widerruf der bedingten Entlassung Strafzumessung Probezeit bedingte Strafen überlange Untersuchungshaft Befreiung von Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 lit. IV Abs.1 StGB

This article governed the basis for the withdrawal of conditional release due to sentences exceeding three months during the probationary period.

Art. 68 StGB

The court addressed whether this article could be applied analogously regarding the withdrawal of conditional release.

§ 23 lit. II StVG

This provision was cited in connection with the legal framework concerning the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00278

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.04.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Widerruf der bedingten Entlassung / Vollzug einer Reststrafe · Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB wegen Strafen von insgesamt über 3 Monaten während der Probezeit. Blosse Zusammenrechnung oder Gesamtwürdigung der Freiheitsstrafen? Bisherige Praxis und Lehre (E. 2a).

Keine sinngemässe Anwendung von Art. 68 StGB (E. 2b). Die Gefahr des Widerrufs der bedingten Entlassung ist vom Strafrichter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, nicht von den Vollzugsbehörden bei der Anordnung des Widerrufs (E. 2c/bb). Zwingende Rückversetzung bei (Gesamt-)Strafen von über drei Monaten unbedingt (E. 2c/cc). Das Amt für Justizvollzug verfügt über kein Ermessen, um bei Strafen von über drei Monaten von der Rückversetzung Umgang zu nehmen; es kann aber allenfalls den Vollzug bzw. den Strafantrittsbefehl wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit hinauszögern (E. 2c/dd).

In der Regel werden verschiedene Freiheitsstrafen so vollzogen, dass keine Vollstreckungsverjährung eintreten kann. Noch zu verbüssende Strafreste werden deshalb in der Regel vorweg vollzogen (E. 3). Im Anschluss: Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. Beim Entscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung ist eine Gesamtwürdigung der erwirkten Freiheitsstrafen vorzunehmen, die nicht in einem blossen Zusammenrechnen der einzelnen Strafen besteht. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG GESAMTSTRAFE HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT PROBEZEIT RÜCKFALL RÜCKVERSETZUNG STRAFAUFSCHUBSGRUND STRAFPROZESSRECHT STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL WIDERRUF DER BEDINGTEN ENTLASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 38 lit. IV Abs.1 StGB Art. 68 StGB § 23 lit. II StVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2