Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00276 • VG ZH VB.2002.00276 KI-generiert

Criminal Record Voids Residency Claim Despite Family Ties

Geschäftsnummer VB.2002.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend a residency permit for an individual who had committed criminal offenses, despite the long-term presence of the applicant (ten years), his wife (fifteen years), and his stepchild (thirteen years, born in the country), all based on periodically extended permits. The court reasoned that the guarantee of private or family life under constitutional and ECHR provisions did not establish an entitlement to remain in the country, especially considering the applicant's criminal activity, and that other invoked constitutional and ECHR provisions did not grant such an entitlement in this specific case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Kein Aufenthaltsanspruch trotz langjähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Stiefkinds aufgrund periodisch verlängerter Aufenthaltsbewilligungen. Die Garantie des Privat- bzw. Familienlebens verschafft dem Beschwerdeführer, dem wegen Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, trotz der langen Anwesenheitsdauer aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen (10 Jahre; 15 Jahre der Ehefrau und 13 Jahre des in der Schweiz geborenen Stiefsohns) keinen Anwesenheitsanspruch. Die übrigen angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen gewähren überhaupt oder zumindest im konkreten Fall keinen Anwesenheitsanspruch (E. 2).

Schlagwörter

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Strafregister Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Ausschaffungshaft bisheriger Rechtsstatus illegaler Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.10.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Kein Aufenthaltsanspruch trotz langjähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Stiefkinds aufgrund periodisch verlängerter Aufenthaltsbewilligungen. Die Garantie des Privat- bzw. Familienlebens verschafft dem Beschwerdeführer, dem wegen Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, trotz der langen Anwesenheitsdauer aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen (10 Jahre; 15 Jahre der Ehefrau und 13 Jahre des in der Schweiz geborenen Stiefsohns) keinen Anwesenheitsanspruch.

Die übrigen angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen gewähren überhaupt oder zumindest im konkreten Fall keinen Anwesenheitsanspruch (E. 2). · --- · Stichworte: · ANWESENHEITSDAUER ANWESENHEITSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT PRIVATLEBEN STIEFKIND/-ER ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. Ib OG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG § 55 lit. I VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 30 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3