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VB.2002.00263 • VG ZH VB.2002.00263 KI-generiert

Procurement Challenge Overturns Contract Award Due to Apparent Bias and Conflicts of Interest in Evaluation

Geschäftsnummer VB.2002.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered a procurement challenge concerning the award of a contract for a monitoring system for a traffic control center, where the challenge alleged defective tendering documents and bias by the planning firm involved in preparation and evaluation. The court found that while using a consulting firm from the same industry is sometimes unavoidable, in this instance, the involved firm was a significant competitor to the appellant, creating at least the appearance of bias, which necessitated their recusal from offer evaluation. Furthermore, the close and economically significant relationship between the involved consulting firm and another entity participating in the tender—which was one of the consultant's partners for furniture and interior finishing services—precluded an impartial assessment of that partner's offer. Consequently, the challenged decision was overturned due to the participation of conflicted persons, requiring the authority either to exclude the conflicted partner from a re-evaluation of existing offers or to entirely repeat the procedure, ensuring the specifications are product-neutral and the preparation avoids the involvement of the biased firm.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission betreffend Warteneinrichtung für Verkehrsleitzentrale. Mangelhafte Ausschreibung. Bevorzugung eines Anbieters. Befangenheit des beauftragten Planungsbüros. Dass für die Vorbereitung einer Vergabe ein Unternehmen aus demselben Tätigkeitsbereich herangezogen wird, aus welchem auch die Anbieter stammen, lässt sich nicht immer vermeiden und führt auch nicht von vornherein zur Befangenheit der vorberatenden Fachleute. Im vorliegenden Fall war das an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligte Unternehmen aber die wichtigste schweizerische Konkurrentin der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Leitstellenbaus. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass das Konkurrenzverhältnis nicht ohne Einfluss auf seine Mitwirkung im Vergabeverfahren blieb. Da sich daraus zumindest der Anschein der Befangenheit ergab, hätten dessen Mitarbeiter bei der Prüfung der Angebote in den Ausstand treten müssen. Von massgeblicher Bedeutung ist sodann die Zusammenarbeit des an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligten Unternehmens und der Mitbeteiligten. Letztere wird vorliegend als eine von zwei Partnerfirmen des am Vergabeverfahren mitwirkenden Unternehmens für die von diesem angebotenen Leistungen im Bereich Möbel und Innenausbau genannt, und aufgrund der unbestritten gebliebenen Angaben ist von einer engen und für beide Seiten bedeutenden wirtschaftlichen Beziehung auszugehen, welche eine unparteiische Beurteilung des Angebots der Partnerfirma nicht mehr erwarten lässt. Der angefochtene Entscheid ist mithin unter Mitwirkung ausstandspflichtiger Personen zustande gekommen, was ohne weiteres zu dessen Aufhebung und damit zur Gutheissung der Beschwerde führt (E. 2d). Der Beschwerdegegner hat, falls er das Vergabeverfahren auf der bisherigen Grundlage fortsetzen will, die Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen und die verbleibenden Angebote ohne die Mitwirkung des an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligten Unternehmens sowie unabhängig von den durch dieses erstellten Auswertungen neu zu beurteilen. Anderseits steht dem Beschwerdegegner die Möglichkeit offen, das Verfahren vollständig zu wiederholen, da angesichts der erkannten Mängel der Vergabeunterlagen und des reduzierten Teilnehmerfelds ausreichende Gründe im Sinn von § 35 Abs. 2 SubmV für eine Wiederholung sprechen. In diesem Fall ist unter der Voraussetzung, dass die Vergabeunterlagen ohne Mitwirkung des an der Vorbereitung der Vergabe beteiligten Unternehmens sowie unter Verwendung einer produktneutralen Umschreibung der technischen Spezifikationen (§ 18 SubmV) neu ausgearbeitet werden, auch eine erneute Beteiligung der Mitbeteiligten als Anbieterin zulässig (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Beratungsvertrag Interessenkollision Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Vergabe von Bauaufträgen Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 2 SubmV
Cited as a sufficient basis for repeating the procedure due to recognized defects in the tender documents and the reduced number of participants.
§ 18 SubmV
Cited as the rule requiring a product-neutral description of the technical specifications if the procedure is repeated.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 35 Abs. 2 SubmV

Cited as a sufficient basis for repeating the procedure due to recognized defects in the tender documents and the reduced number of participants.

§ 18 SubmV

Cited as the rule requiring a product-neutral description of the technical specifications if the procedure is repeated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission betreffend Warteneinrichtung für Verkehrsleitzentrale. Mangelhafte Ausschreibung. Bevorzugung eines Anbieters. Befangenheit des beauftragten Planungsbüros. Dass für die Vorbereitung einer Vergabe ein Unternehmen aus demselben Tätigkeitsbereich herangezogen wird, aus welchem auch die Anbieter stammen, lässt sich nicht immer vermeiden und führt auch nicht von vornherein zur Befangenheit der vorberatenden Fachleute.

Im vorliegenden Fall war das an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligte Unternehmen aber die wichtigste schweizerische Konkurrentin der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Leitstellenbaus. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass das Konkurrenzverhältnis nicht ohne Einfluss auf seine Mitwirkung im Vergabeverfahren blieb. Da sich daraus zumindest der Anschein der Befangenheit ergab, hätten dessen Mitarbeiter bei der Prüfung der Angebote in den Ausstand treten müssen. Von massgeblicher Bedeutung ist sodann die Zusammenarbeit des an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligten Unternehmens und der Mitbeteiligten.

Letztere wird vorliegend als eine von zwei Partnerfirmen des am Vergabeverfahren mitwirkenden Unternehmens für die von diesem angebotenen Leistungen im Bereich Möbel und Innenausbau genannt, und aufgrund der unbestritten gebliebenen Angaben ist von einer engen und für beide Seiten bedeutenden wirtschaftlichen Beziehung auszugehen, welche eine unparteiische Beurteilung des Angebots der Partnerfirma nicht mehr erwarten lässt. Der angefochtene Entscheid ist mithin unter Mitwirkung ausstandspflichtiger Personen zustande gekommen, was ohne weiteres zu dessen Aufhebung und damit zur Gutheissung der Beschwerde führt (E. 2d).

Der Beschwerdegegner hat, falls er das Vergabeverfahren auf der bisherigen Grundlage fortsetzen will, die Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen und die verbleibenden Angebote ohne die Mitwirkung des an der Vorbereitung und Auswertung der Vergabe beteiligten Unternehmens sowie unabhängig von den durch dieses erstellten Auswertungen neu zu beurteilen. Anderseits steht dem Beschwerdegegner die Möglichkeit offen, das Verfahren vollständig zu wiederholen, da angesichts der erkannten Mängel der Vergabeunterlagen und des reduzierten Teilnehmerfelds ausreichende Gründe im Sinn von § 35 Abs. 2 SubmV für eine Wiederholung sprechen.

In diesem Fall ist unter der Voraussetzung, dass die Vergabeunterlagen ohne Mitwirkung des an der Vorbereitung der Vergabe beteiligten Unternehmens sowie unter Verwendung einer produktneutralen Umschreibung der technischen Spezifikationen (§ 18 SubmV) neu ausgearbeitet werden, auch eine erneute Beteiligung der Mitbeteiligten als Anbieterin zulässig (E. 4). · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNG AUSSTAND BEFANGENHEIT KONKURRENZ LEISTUNGSVERZEICHNIS LEITSTELLE SUBMISSIONSRECHT TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN VERGABEENTSCHEID VERKEHRSLEITZENTRALE VORBEFASSUNG WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· lit. 4 GPA Art. 1 lit. II b IVöB § 18 lit. I a SubmV § 18 lit. IV SubmV § 35 lit. II SubmV § 5a VRG · Publikationen: · BEZ 2003 Nr. 12 RB 2002 Nr. 42 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3