Advertising Claim Restriction Appeal and Suspension of Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned restrictions on the advertising claims made for a specific product, with the administrative appeal being timely despite the deadline falling during court recess. The court agreed to hear the interlocutory decision because the appellant demonstrated a non-remediable disadvantage, but it refused to lift the suspensive effect of the appeal because the protected interest, which was good faith in commercial dealings aimed at preventing consumer deception, was not threatened by a severe or imminent danger, particularly since the advertised product posed no health risk, rendering the withdrawal of the suspensive effect disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichHeilanpreisung | Werbeeinschränkungen für "allsan Zimachrom" Anwendbar wäre die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 55 Abs. 2 LMG. Aufgrund der Gerichtsferien erfolgte die Beschwerdeeinreichung aber rechtzeitig (E. 1a). Angefochten ist ein Zwischenentscheid; da ein nicht wieder zu behebender Nachteil glaubhaft gemacht wird, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus. Solche können in einer unmittelbar bevorstehenden oder schweren Bedrohung von Polizeigütern bestehen. Der Entzug muss verhältnismässig sein (E. 2a). Geschütztes Gut ist i.c. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Die Konsumenten sollen davor bewahrt werden, mittels Täuschung zum Kauf des Produkts angeregt zu werden. Die ihnen drohende Gefahr ist allerdings nicht sehr gross, zumal das beworbene Produkt nicht gesundheitsschädigend ist. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht gerechtfertigt (E. 2b).
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KI-generiertThis provision is listed in the section detailing the applicable legal norms and is likely related to the court's final procedural disposition or outcome, although its specific role in the dispositive is not fully detailed in the provided excerpt.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00262
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilanpreisung · Werbeeinschränkungen für "allsan Zimachrom" Anwendbar wäre die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 55 Abs. 2 LMG. Aufgrund der Gerichtsferien erfolgte die Beschwerdeeinreichung aber rechtzeitig (E. 1a). Angefochten ist ein Zwischenentscheid; da ein nicht wieder zu behebender Nachteil glaubhaft gemacht wird, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus. Solche können in einer unmittelbar bevorstehenden oder schweren Bedrohung von Polizeigütern bestehen. Der Entzug muss verhältnismässig sein (E. 2a). Geschütztes Gut ist i.c. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Die Konsumenten sollen davor bewahrt werden, mittels Täuschung zum Kauf des Produkts angeregt zu werden. Die ihnen drohende Gefahr ist allerdings nicht sehr gross, zumal das beworbene Produkt nicht gesundheitsschädigend ist. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht gerechtfertigt (E. 2b).
· --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen: · Art. 53 lit. I LMG Art. 55 lit. II LMG Art. 20 VO LMG § 19 lit. II VRG § 25 lit. I VRG § 53 VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 10 S. 51 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4