Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00256 • VG ZH VB.2002.00256 KI-generiert

Municipality's Challenge to Water Supply Decision Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer VB.2002.00256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality challenged a prior decision concerning a water supply matter, specifically regarding the termination of contract negotiations with another entity and the modification of a third party's water connection, but the court found the challenge inadmissible. The court reasoned that the portion of the municipal resolution addressing the termination of contract negotiations was not a challengeable administrative order, and that the municipality lacked standing to appeal insofar as the decision concerned a third party's water connection modification; any contractual claims the municipality held must be asserted through a separate action, justifying the lower court's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgung | Anfechtungsobjekt, Legitimation im Rekursverfahren; Wasseranschlusspflicht Derjenige Teil eines kommunalen Beschlusses, der sich im Dispositiv mit den Vertragsverhandlungen der Gemeinde mit einer anderen befasst (konkret: Abbruch der Verhandlungen, weiteres Vorgehen), stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 3a). Soweit sich der Beschluss auf die Änderung eines Wasseranschlusses eines Dritten bezieht, fehlt es der Gemeinde an der Legitimation (E. 3b). Vertragliche Ansprüche, welche die Gemeinde ableitet, sind auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten (E. 3c).

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation der Gemeinde Wasserversorgung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation Vertragspartei Genehmigung der Verordnung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00256

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00256 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserversorgung · Anfechtungsobjekt, Legitimation im Rekursverfahren; Wasseranschlusspflicht Derjenige Teil eines kommunalen Beschlusses, der sich im Dispositiv mit den Vertragsverhandlungen der Gemeinde mit einer anderen befasst (konkret: Abbruch der Verhandlungen, weiteres Vorgehen), stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 3a).

Soweit sich der Beschluss auf die Änderung eines Wasseranschlusses eines Dritten bezieht, fehlt es der Gemeinde an der Legitimation (E. 3b). Vertragliche Ansprüche, welche die Gemeinde ableitet, sind auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten (E. 3c). · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT LEGITIMATION ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG REKURS VERFÜGUNG VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WASSERANSCHLUSS WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen:

· § 19 lit. I VRG § 21 lit. a VRG § 82 lit. k VRG § 27 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4