Appeal Against Refusal to Modify 1997 Dog Keeping Restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision by the veterinary office regarding the modification of a 1997 order that restricted the keeping of dogs, classifying the original restriction as a continuing administrative order subject to modification rules. The appellant sought to adapt this order, but the court reasoned that the financial situation was poor, external financial support for the dogs was unverified, and the personal care arrangements for the animals remained insufficiently secured, leading to the conclusion that no relevant change in circumstances justifying modification since 1997 had occurred, thus upholding the veterinary office's rightful non-admission of the request for adaptation.
Legislator-Regeste
AmtlichTierschutz | Tierschutz: Anpassung einer Verfügung des Veterinäramtes aus dem Jahr 1997, welche die Hundehaltung beschränkte Zuständigkeit (E. 1a/b). Begriff der Dauerverfügung und der Anpassung. Die Verfügung bezüglich Beschränkung der Hundehaltung ist als Dauerverfügung aufzufassen, deren Änderung unter den Regeln der Anpassung zu beurteilen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig zu prüfen, ob auf das Anpassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde (E. 2). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist schlecht (E. 3a). Ausserdem ist nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang Drittpersonen wie behauptet tatsächlich die Hundehaltung finanziell unterstützen (E. 3b). Die Betreuung der Hunde ist personell nicht ausreichend sichergestellt (E. 3c). Viel früher erworbene Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Umgang mit Pferden beeinflussen die Beurteilung nicht (E. 3d). Eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber 1997 liegt nicht vor. Das Veterinäramt ist zu Recht auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00233
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.02.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz: Anpassung einer Verfügung des Veterinäramtes aus dem Jahr 1997, welche die Hundehaltung beschränkte Zuständigkeit (E. 1a/b). Begriff der Dauerverfügung und der Anpassung. Die Verfügung bezüglich Beschränkung der Hundehaltung ist als Dauerverfügung aufzufassen, deren Änderung unter den Regeln der Anpassung zu beurteilen ist.
Im Rechtsmittelverfahren ist einzig zu prüfen, ob auf das Anpassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde (E. 2). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist schlecht (E. 3a). Ausserdem ist nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang Drittpersonen wie behauptet tatsächlich die Hundehaltung finanziell unterstützen (E. 3b). Die Betreuung der Hunde ist personell nicht ausreichend sichergestellt (E. 3c). Viel früher erworbene Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Umgang mit Pferden beeinflussen die Beurteilung nicht (E. 3d). Eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber 1997 liegt nicht vor.
Das Veterinäramt ist zu Recht auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG DAUERVERFÜGUNG FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS HUNDEHALTUNG TIERHALTUNG TIERHALTUNGSVERBOT TIERSCHUTZ WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 24 TSchG Art. 25 TSchG Art. 26 TSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3