Appeal on Building Permit Jurisdiction and Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal concerning a building permit application for a project located in an agricultural, open space, or reserve zone, where the building directorate has jurisdiction over zoning conformity or exceptional permits. The court determined that it had jurisdiction to hear the appeal and rejected the request to stay the proceedings, reasoning that while coordination between various administrative procedures is necessary, directing the applicant to separate appellate routes, as requested, violates federal law; furthermore, the administrative body was not obligated to hear the appellant on the issue of jurisdiction because the incorrect filing of the appeal was the appellant's own fault, justifying the imposition of costs and fees.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Art der Freihaltezone, Auswirkungen auf das Rekursverfahren Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Von einer Sistierung ist abzusehen (E. 1b). Bei Bauvorhaben in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen entscheidet die Baudirektion über Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligung. Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren; für die einzelnen Entscheide ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorzusehen. Bei Streitigkeiten über Bauten ausserhalb der Bauzonen ist dies der Regierungsrat. Der Antrag des Beschwerdeführers, der eine eine Gabelung des Rechtswegs zielt, ist bundesrechtswidrig (E. 2a). Sollte der Regierungsrat im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, ist dies mit Beschwerde vorzubringen (E. 2b). Die BRK war nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit anzuhören. Dieser hat sich die Anrufung der falschen Instanz selbst zuzuschreiben, weshalb die Kostenauflage gerechtfertigt ist. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (E. 2c).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00228
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Art der Freihaltezone, Auswirkungen auf das Rekursverfahren Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Von einer Sistierung ist abzusehen (E. 1b). Bei Bauvorhaben in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen entscheidet die Baudirektion über Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligung.
Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren; für die einzelnen Entscheide ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorzusehen. Bei Streitigkeiten über Bauten ausserhalb der Bauzonen ist dies der Regierungsrat. Der Antrag des Beschwerdeführers, der eine eine Gabelung des Rechtswegs zielt, ist bundesrechtswidrig (E. 2a). Sollte der Regierungsrat im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, ist dies mit Beschwerde vorzubringen (E. 2b). Die BRK war nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit anzuhören.
Dieser hat sich die Anrufung der falschen Instanz selbst zuzuschreiben, weshalb die Kostenauflage gerechtfertigt ist. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (E. 2c). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN KOORDINATIONSPFLICHT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENTRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURS REKURSINSTANZ SCHREIBGEBÜHREN SISTIERUNG SPRUCHGEBÜHR ÜBERWEISUNG ZONENKONFORMITÄT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · anhang BauVV § 7 BauVV § 9 lit. a BauVV Art. 29 lit. II BV § 7 GebührenO § 34 lit. b OV BRK § 35 lit. I OV BRK § 329 Abs. II lit. b PBG Art. 25 lit. II RPG Art. 25a RPG Art. 33 lit. IV RPG § 5 lit. II VRG § 13 lit. II VRG · Publikationen:
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