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VB.2002.00225 • VG ZH VB.2002.00225 KI-generiert

Moorland Protection Dispute Upheld

Geschäftsnummer VB.2002.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over the inclusion of certain properties in a protected moorland landscape under a federal ordinance and its subsequent cantonal implementation. The court found that while the initial federal procedure did not fully satisfy the right to be heard, this defect was rectified on appeal. It also determined that a government site inspection without a council member's presence was permissible and that moorlands of special beauty and national importance are protected and generally beyond further balancing of interests. The court upheld the inclusion of the properties, finding the demarcation aligned with federal criteria and that resulting use restrictions were not disproportionate given the already limited potential use of the land.

Legislator-Regeste

Amtlich

Naturschutzverordnung | Moorschutz; Verordnung zum Schutz der Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99 Verfahren zur Festlegung einer schützenswerten Moorlandschaft durch den Bund und Umsetzung durch den Kanton, namentlich bezüglich Gehörsanspruch (E. 2b/c). Die bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar nicht erfüllt; der Mangel ist im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2d). Ein regierungsrätlicher Augenschein ohne Teilnahme eines Mitglieds des Regierungsrats ist zulässig (E. 2e). Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung stehen unter Schutz und sind einer weiteren Interessenabwägung entzogen (E. 3a). Grundsätze für die akzessorische Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen im Allgemeinen und der Moorlandschaftsverordnung im Besonderen (E. 3b). Begriff der "Moorlandschaft" (E. 3c). Behördliche Stellungnahmen im Verfahren der Inventarfestsetzung bilden keine Vertrauensgrundlage (E. 5a). Der Augenschein hat gezeigt, dass namentlich visuelle (geomorphologische) Bezüge zwischen den streitbetroffenen Grundstücken und dem Moorgebiet bestehen. Die Würdigung der örtlichen Verhältnisse zeigt, dass die Abgrenzung des Moorgebietes den bundesrechtlichen Kriterien entspricht und der Einbezug der streitbetroffenen Grundstücke in den Perimeter des Bundesinventars und der kantonalen Schutzverordnung nicht zu beanstanden ist (E. 5b/c). Die Einschränkungen in der Nutzung sind nicht unverhältnismässig, da auch ohne Einbezug in den Schutzperimeter die Nutzung äusserst beschränkt wäre (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Natur- und Heimatschutz Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht Gemeindeland Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 SchutzV Pfäffikersee

Basis for the cantonal protection ordinance regarding the Pfäffikersee area.

Art. 3 MLV

Refers to the federal ordinance on moorlands, relevant for the protection scope.

Art. 23b NHV

Regulation concerning the protection of moorlands of national importance, used in assessing the scope of protection.

Art. 23c NHV

Regulation concerning the protection of moorlands of national importance, used in assessing the scope of protection.

Art. 78 lit. V BV

Constitutional basis for environmental protection, including nature and landscape conservation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Naturschutzverordnung · Moorschutz; Verordnung zum Schutz der Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99 Verfahren zur Festlegung einer schützenswerten Moorlandschaft durch den Bund und Umsetzung durch den Kanton, namentlich bezüglich Gehörsanspruch (E. 2b/c). Die bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar nicht erfüllt; der Mangel ist im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2d).

Ein regierungsrätlicher Augenschein ohne Teilnahme eines Mitglieds des Regierungsrats ist zulässig (E. 2e). Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung stehen unter Schutz und sind einer weiteren Interessenabwägung entzogen (E. 3a). Grundsätze für die akzessorische Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen im Allgemeinen und der Moorlandschaftsverordnung im Besonderen (E. 3b). Begriff der "Moorlandschaft" (E. 3c). Behördliche Stellungnahmen im Verfahren der Inventarfestsetzung bilden keine Vertrauensgrundlage (E. 5a).

Der Augenschein hat gezeigt, dass namentlich visuelle (geomorphologische) Bezüge zwischen den streitbetroffenen Grundstücken und dem Moorgebiet bestehen. Die Würdigung der örtlichen Verhältnisse zeigt, dass die Abgrenzung des Moorgebietes den bundesrechtlichen Kriterien entspricht und der Einbezug der streitbetroffenen Grundstücke in den Perimeter des Bundesinventars und der kantonalen Schutzverordnung nicht zu beanstanden ist (E. 5b/c). Die Einschränkungen in der Nutzung sind nicht unverhältnismässig, da auch ohne Einbezug in den Schutzperimeter die Nutzung äusserst beschränkt wäre (E. 6).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN HEILUNG MOOR MOORLANDSCHAFT MOORSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ PFÄFFIKERSEE RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZVERORDNUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 78 lit. V BV Art. 3 MLV Art. 23b NHV Art. 23c NHV § 5 SchutzV Pfäffikersee · Publikationen: · RB 2002 Nr. 3 S. 42 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3