Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00207 • VG ZH VB.2002.00207 KI-generiert

Building Permit Violation of Approved Neighborhood Plan

Geschäftsnummer VB.2002.00207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation where a building permit was issued for a connecting road in violation of an existing, officially approved private neighborhood plan, which the court held could be enforced coercively. The court reasoned that any amendment to such a plan, especially one involving the inclusion of more properties or substantial changes to the layout or function of access facilities, requires unanimous consent or a formal revision procedure; a supplemental agreement signed by only some participants cannot replace this mandatory revision process. Furthermore, the court determined that a standard building permit procedure does not provide adequate legal protection for affected third parties, particularly the original neighborhood plan participants, whose substantive participation rights under the revision process would be violated by attempting to effectuate significant changes through the building permit application, leading to the upholding of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verletzung eines privaten, behördlich genehmigten Quartierplans durch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Verbindungsstrasse. Ein von Privaten aufgestellter und behördlich genehmigter Quartierplan kann zwangsweise durchgesetzt werden. Soweit für eine Änderung keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, ist ein Revisionsverfahren erforderlich (E. 2e). Wenn nach der Genehmigung des Quartierplans weitere Grundstücke einbezogen werden oder grössere Änderungen an Ausgestaltung oder Funktion der Erschliessungsanlagen vorgenommen werden sollen, ist Einstimmigkeit vorausgesetzt. Eine nur von einem Teil der Quartierplangenossen unterzeichnete Zusatzvereinbarung vermag ein Revisionsverfahren nicht zu ersetzen (E. 2f). Ein Baubewilligungsverfahren gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für betroffene Dritte. Das Verfahren der Quartierplanrevision gewährleistet den Quartierplangenossen Mitwirkungsrechte, die Dritten in einem Baubewilligungsverfahren nicht zustehen würden und die auch ein Anfechtungsverfahren nicht zu ersetzen vermag. Die faktische Erweiterung des Quartierplangebiets und die Änderung bzw. Ergänzung der Quartierplananlagen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verletzen den Gehörsanspruch der Quartierplangenossen (E. 2g). Gutheissung (E. 3).

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Bauplan Nutzungsplanrevision Zutrittsrecht im Sachenrecht Verletzung von Parteirechten städtebauliche Vorschrift
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00207

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verletzung eines privaten, behördlich genehmigten Quartierplans durch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Verbindungsstrasse. Ein von Privaten aufgestellter und behördlich genehmigter Quartierplan kann zwangsweise durchgesetzt werden. Soweit für eine Änderung keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, ist ein Revisionsverfahren erforderlich (E. 2e).

Wenn nach der Genehmigung des Quartierplans weitere Grundstücke einbezogen werden oder grössere Änderungen an Ausgestaltung oder Funktion der Erschliessungsanlagen vorgenommen werden sollen, ist Einstimmigkeit vorausgesetzt. Eine nur von einem Teil der Quartierplangenossen unterzeichnete Zusatzvereinbarung vermag ein Revisionsverfahren nicht zu ersetzen (E. 2f). Ein Baubewilligungsverfahren gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für betroffene Dritte. Das Verfahren der Quartierplanrevision gewährleistet den Quartierplangenossen Mitwirkungsrechte, die Dritten in einem Baubewilligungsverfahren nicht zustehen würden und die auch ein Anfechtungsverfahren nicht zu ersetzen vermag.

Die faktische Erweiterung des Quartierplangebiets und die Änderung bzw. Ergänzung der Quartierplananlagen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verletzen den Gehörsanspruch der Quartierplangenossen (E. 2g). Gutheissung (E. 3). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN PRIVATER QUARTIERPLAN QUARTIERPLANREVISION SONDERNUTZUNGSPLÄNE VERBINDUNGSSTRASSE · Rechtsnormen: · § 4 lit. III aQuartierplanV § 19 BauG § 160a PBG § 160b PBG § 236 Abs. II PBG · Publikationen:

· BEZ 2002 Nr. 62 RB 2002 Nr. 76 S. 181 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2