Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00204 • VG ZH VB.2002.00204 KI-generiert

Substitute Performance Order Appealability and Interest Waiver

Geschäftsnummer VB.2002.00204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that an order for substitute performance (Ersatzvornahme) is an appealable administrative decision, and that the requirement for current interest in bringing the appeal can be exceptionally waived. The court reasoned that while grounds for recusation must be considered even in the enforcement stage, a party claiming bias must raise the objection timely, and a clumsy statement alone does not imply bias. Furthermore, the property owner could have avoided the substitute performance through their own action, the set deadlines were appropriate, and there was no abuse of discretion regarding the cost of the demolition, as the destruction of materials is inherent to such proceedings, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Die Festsetzung bzw. Anordnung einer Ersatzvornahme ist eine anfechtbare Verfügung (E. 1a); ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses (E. 1b). Formelle Natur der Ausstandsbestimmungen (E. 2a); Ausstandsgründe müssen auch im Vollstreckungsverfahren beachtet werden (E. 2b); Rüge der Befangenheit muss rechtzeitig erhoben werden (E. 2c); ungeschickte Äusserung allein lässt noch nicht auf Befangenheit schliessen (E. 2d). Die Grundeigentümerin hätte die Ersatzvornahme durch eigenes Handeln vermeiden können (E. 3a); angemessene Frist für die Erfüllung der Anordnung (E. 3b); weitere Fristen mussten nicht angeordnet werden (E. 3c); vorliegend keine Fristverlängerung (E. 3d); es liegt in der Natur der Ersatzvornahme, dass bei einem Rückbau Baumaterial zerstört wird (E. 3e); kein Ermessensmissbrauch bezüglich der Kostenhöhe (E. 3f). Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Verzicht auf Entscheidbegründung Rechtsschutzinteresse Ermessen der Verwaltung Leistungsklage Ersatzvornahme Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00204

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Die Festsetzung bzw. Anordnung einer Ersatzvornahme ist eine anfechtbare Verfügung (E. 1a); ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses (E. 1b). Formelle Natur der Ausstandsbestimmungen (E. 2a); Ausstandsgründe müssen auch im Vollstreckungsverfahren beachtet werden (E. 2b);

Rüge der Befangenheit muss rechtzeitig erhoben werden (E. 2c); ungeschickte Äusserung allein lässt noch nicht auf Befangenheit schliessen (E. 2d). Die Grundeigentümerin hätte die Ersatzvornahme durch eigenes Handeln vermeiden können (E. 3a); angemessene Frist für die Erfüllung der Anordnung (E. 3b); weitere Fristen mussten nicht angeordnet werden (E. 3c); vorliegend keine Fristverlängerung (E. 3d); es liegt in der Natur der Ersatzvornahme, dass bei einem Rückbau Baumaterial zerstört wird (E. 3e); kein Ermessensmissbrauch bezüglich der Kostenhöhe (E. 3f).

Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL ABNEIGUNG AUSSTAND BEFANGENHEIT DRITTVORNAHME ERFÜLLUNGSFRIST ERSATZVORNAHME FEINDSCHAFT GEMEINDEBEHÖRDE HEILUNG RÜCKBAU ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 lit. I BV § 341 PBG lit. I VRG § 21 lit. a VRG § 30 lit. I b VRG § 31 lit. I VRG § 31 lit. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3