Ramp Heating Operation Approval Due to Safety Hazard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request to continue operating a ramp heating system was approved because a ramp with a slope exceeding the minimum requirement for access points under traffic safety regulations, located within six meters of the street boundary, presented a significant hazard, which could only be adequately mitigated by heating to prevent snow and ice accumulation, making the heating permissible under energy law provided it is strictly controlled to operate only when safety necessitates it.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Weiterbetrieb einer Rampenheizung, Anpassung an geltendes Recht Eine Rampe, die innerhalb von 6 m ab Strassengrenze eine Neigung von 14,8 % aufweist, verstösst gegen die im technischen Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten. Ihr wohnt ein erhebliches Gefahrenpotential inne (E. 3a). Den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren lässt sich nur mit einer Heizung hinreichend begegnen. Damit erweist sich die Rampenheizung gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG als zulässig. Dass sie nur in Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen (E. 3b). Gutheissung (E. 4).
Schlagwörter
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KI-generiertThe ramp heating was deemed permissible based on this article because the risks posed by the overly steep ramp could only be adequately countered by heating.
The excessively steep ramp slope violated the minimum requirements for exits stipulated in the technical annex of this ordinance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00176
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Weiterbetrieb einer Rampenheizung, Anpassung an geltendes Recht Eine Rampe, die innerhalb von 6 m ab Strassengrenze eine Neigung von 14,8 % aufweist, verstösst gegen die im technischen Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten.
Ihr wohnt ein erhebliches Gefahrenpotential inne (E. 3a). Den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren lässt sich nur mit einer Heizung hinreichend begegnen. Damit erweist sich die Rampenheizung gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG als zulässig. Dass sie nur in Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen (E. 3b). Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · ABWÄRME AUSFAHRT ENERGIE ERNEUERBARE ENERGIE GEFAHR GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEFÄLLE HEIZUNGEN IM FREIEN RAMPE RAMPENHEIZUNG RAMPENNEIGUNG SCHNEE- UND EISGLÄTTE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) · Rechtsnormen:
· Art. 12 lit. II EnG Art. 1 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3