Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00175 • VG ZH VB.2002.00175 KI-generiert

Reinstatement of Missed Security Deposit Deadline and Vicarious Liability for Representative's Actions

Geschäftsnummer VB.2002.00175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought reinstatement of a missed deadline to provide a security deposit, a request that must be filed within ten days of the impediment ceasing, requiring the applicant to know or reasonably expect the deadline was missed, and the initial application must fully detail the reasons for the delay and adherence to the deadline, with no subsequent supplementation allowed. The court reasoned that the ten-day reinstatement period commenced upon notification of the prior non-admission decision, and since no qualifying application was submitted timely, it could not be considered; furthermore, even if considered, the request would be denied because the applicant is held accountable for the actions of their representative, clarifying that in employing assistants, a party is only responsible for their careful selection, instruction, and supervision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausweisung (Fristwiederherstellung) | Wiederherstellung einer verpassten Kautionsfrist Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben. Im Gesuch um Wiederherstellung sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen. Nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist kann das Gesuch nicht mehr ergänzt werden. Dabei entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (E. 1 m.w.H.). Die zehntägige Frist begann mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu laufen. Da binnen der zehntätigen Frist kein den Anforderungen entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, ist auf dieses nicht einzutreten (E. 3). Selbst wenn einzutreten wäre, so wäre das Gesuch abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Arbeitgeberin (Hilfsperson) anrechnen lassen muss. Präzisierung der zürcherischen Rechtsprechung, wonach die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen haben (E. 4).

Schlagwörter

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Fristversäumnis unbezahlte Mietkaution Verantwortlichkeitsklage Verspätungsausschluss verspätete Einreichung Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 lit. II VRG

This provision is cited as the legal norm related to the subject matter of the decision, which concerns the rejection of the request for reestablishment of the deadline.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00175

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung (Fristwiederherstellung) · Wiederherstellung einer verpassten Kautionsfrist Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben.

Im Gesuch um Wiederherstellung sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen. Nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist kann das Gesuch nicht mehr ergänzt werden. Dabei entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (E. 1 m.w.H.). Die zehntägige Frist begann mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu laufen.

Da binnen der zehntätigen Frist kein den Anforderungen entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, ist auf dieses nicht einzutreten (E. 3). Selbst wenn einzutreten wäre, so wäre das Gesuch abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Arbeitgeberin (Hilfsperson) anrechnen lassen muss. Präzisierung der zürcherischen Rechtsprechung, wonach die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen haben (E. 4). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINGABEMASKE FRISTWIEDERHERSTELLUNG GESUCHSFRIST HILFSPERSON KAUTIONSLEISTUNG SAD TELEBANKING ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFAHREN ZAHLUNGSAUFTRAG · Rechtsnormen:

· § 12 lit. II VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 13 S. 53 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1