Radio Relay Station Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning additional antennas for a radio relay station, ruling that the appellants lacked sufficient standing. The court found no evidence of negative impacts on the appellants from the proposed facility and therefore upheld the government council's decision not to consider the appeal. The court also denied requests for additional expert opinions and oral hearings, emphasizing that submissions made after the appeal deadline would not be considered.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | zusätzliche Antennen für die Richtfunkstation am Bachtel-Turm; Legitimation Steitgegenstand ist einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist (E. 1a). Den Beschwerdeführerinnen ist keine zusätzliche Frist zur Einreichung eines Gutachtens zu gewähren (E. 1b). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind nicht zu beachten (E. 1c). Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen (E. 1d). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2a). Der Regierungsrat hat das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 2b). Zusammenfassung der wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen (E. 2c). Die Rekurslegitimation setzt bei objektivierter Betrachtung bestehendes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse voraus. Vorliegend fragt sich, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige Vorhaben für die Beschwerdeführerinnen negative Auswirkungen haben könnte (E. 2d aa). Die geplante Anlage untersteht hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte der NISV (E. 2d cc). Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen rechtfertigen kein Abweichen von der NISV und der darauf gestützten Praxis (E. 2d dd). Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation zu Recht verneint (E. 2d ee).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the right to be heard, which was assessed in the dispositive.
Cited in the context of the right to be heard, which was assessed in the dispositive.
Cited regarding immission limit values, relevant to the assessment of the case in the dispositive.
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Cited regarding the legal basis for building permits and exceptions, relevant to the case.
Cited in the context of environmental protection law, relevant to the case.
Cited regarding the principle of not entering a plea, which was a key issue decided in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00174
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00174 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.02.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · zusätzliche Antennen für die Richtfunkstation am Bachtel-Turm; Legitimation Steitgegenstand ist einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist (E. 1a).
Den Beschwerdeführerinnen ist keine zusätzliche Frist zur Einreichung eines Gutachtens zu gewähren (E. 1b). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind nicht zu beachten (E. 1c). Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen (E. 1d). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2a). Der Regierungsrat hat das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 2b). Zusammenfassung der wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen (E. 2c). Die Rekurslegitimation setzt bei objektivierter Betrachtung bestehendes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse voraus.
Vorliegend fragt sich, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige Vorhaben für die Beschwerdeführerinnen negative Auswirkungen haben könnte (E. 2d aa). Die geplante Anlage untersteht hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte der NISV (E. 2d cc). Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen rechtfertigen kein Abweichen von der NISV und der darauf gestützten Praxis (E. 2d dd). Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation zu Recht verneint (E. 2d ee). · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG ANLAGEGRENZWERT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BERÜHRTSEIN IMMISSIONSGRENZWERT LEGITIMATION NICHTEINTRETEN NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG RECHTLICHES GEHÖR RICHTFUNK RICHTSTRAHL SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRAHLUNG STREITGEGENSTAND THERMISCH ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT ZIVILRECHTLICH · Rechtsnormen:
· Art. 29 lit. II BV Art. 6 EMRK Art. 2 lit. Ia NISV Art. 6anhang 1 NISV Art. 11anhang 2 NISV Art. 13 lit. I,II NISV Art. 61anhang1 lit. II NISV § 338a Abs. I PBG Art. 2 USG § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3