Closure of Cooperative Road During Shooting Operations Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the appeal concerning the closure of a cooperative's private road during shooting operations, despite the supervisory authority having already overturned the initial decision. The court reasoned that while a declarative judgment was inappropriate, the municipal government, responsible for local police, has the authority to close access roads to firing ranges during operations. The closure, affecting a cooperative path accessible to the public and not a public road, was deemed a general decree and a permissible, albeit minor, infringement on property rights, grounded in municipal and federal law. While a servitude might be necessary for adjacent properties and less intrusive measures like a high blind could be considered, the closure was deemed necessary and in the public interest, though its proportionality required initial review by the district council.
Legislator-Regeste
AmtlichStrassensperrung | Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss aufsichtsrechtlich aufgehoben hat (E. 1a). Für einen Feststellungsentscheid besteht kein Raum (E. 1b). Der Gemeinderat besorgt die Ortspolizei. Die Gemeinden stellen die Schiessanlagen für den ausserdienstlichen Schiessbetrieb zur Verfügung; die Wege in die Gefahrenzone sind während des Betriebs zu sperren (E. 2b). Die Sperrung stellt eine Allgemeinverfügung dar. Betroffen ist nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg nach kant. LandwirtschaftsG, dessen Betreten der Allgemeinheit erlaubt ist (E. 2c). Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiessbetriebs fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeexekutiven (E. 2d). Fraglich ist allerdings, ob für die strittige Massnahme eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (E. 2e). Eine solche ergibt sich aus dem GemeindeG in Verbindung mit bundesrechtlichen Bestimmungen, da nur ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt (E. 2f). Zur Gewährleistung der Sicherheit können wenn nötig auf dem Enteignungsweg Dienstbarkeiten begründet werden. Polizeiliche Anordnungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, haben aber im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein. Auch das Störerprinzip schliesst solche Massnahmen nicht aus. Für das neben dem Weg betroffene Grundstück muss jedoch eine Dienstbarkeit errichtet werden (E. 2g). Die Sperrung liegt im öffentlichen Interesse (E. 3a). Sie ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Als mildere Massnahme käme eine Hochblende in Betracht; deswegen ist der Sperrung die Erforderlichkeit allerdings nicht abzusprechen (E. 3b). Die Verhältnismässigkeit ist zuerst durch den Bezirksrat zu prüfen (E. 3c).
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KI-generiertProvides the legal basis for the municipality's duty to ensure public safety and order, which includes the authority to issue road closures for shooting operations.
Cited as a basis for the court's jurisdiction to hear the appeal, despite the prior annulment by the district council.
Requires that access routes to danger zones be closed during shooting operations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00162
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Strassensperrung · Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss aufsichtsrechtlich aufgehoben hat (E. 1a). Für einen Feststellungsentscheid besteht kein Raum (E. 1b).
Der Gemeinderat besorgt die Ortspolizei. Die Gemeinden stellen die Schiessanlagen für den ausserdienstlichen Schiessbetrieb zur Verfügung; die Wege in die Gefahrenzone sind während des Betriebs zu sperren (E. 2b). Die Sperrung stellt eine Allgemeinverfügung dar. Betroffen ist nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg nach kant. LandwirtschaftsG, dessen Betreten der Allgemeinheit erlaubt ist (E. 2c). Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiessbetriebs fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeexekutiven (E. 2d).
Fraglich ist allerdings, ob für die strittige Massnahme eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (E. 2e). Eine solche ergibt sich aus dem GemeindeG in Verbindung mit bundesrechtlichen Bestimmungen, da nur ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt (E. 2f). Zur Gewährleistung der Sicherheit können wenn nötig auf dem Enteignungsweg Dienstbarkeiten begründet werden. Polizeiliche Anordnungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, haben aber im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein. Auch das Störerprinzip schliesst solche Massnahmen nicht aus.
Für das neben dem Weg betroffene Grundstück muss jedoch eine Dienstbarkeit errichtet werden (E. 2g). Die Sperrung liegt im öffentlichen Interesse (E. 3a). Sie ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Als mildere Massnahme käme eine Hochblende in Betracht; deswegen ist der Sperrung die Erforderlichkeit allerdings nicht abzusprechen (E. 3b). Die Verhältnismässigkeit ist zuerst durch den Bezirksrat zu prüfen (E. 3c). · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG AUFSICHTSRECHT DIENSTBARKEIT EIGNUNG EINGRIFF ENTEIGNUNG GENOSSENSCHAFTSWEG GESETZLICHE GRUNDLAGE ORTSPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHIESSANLAGE STÖRERPRINZIP STRASSENSPERRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 74 GemeindeG Art. 108 lit. la LwG § 133 MG § 9 SchiessanlagenV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4