Building Permit Enlargement Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit decision regarding the enlargement of usable living space in a storey that was not designated for residential use, which the court classified as a further deviation under the relevant planning law. The court reasoned that even though a legal change occurred during construction, rendering the structure non-compliant under the new law, modifications to such an already non-conforming building are generally permissible under the relevant statute, even if the originally permitted construction was not yet fully complete, ultimately leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Die Vergrösserung der anrechenbaren Wohnfläche in einem Geschoss, das nicht zu Wohnzwecken genutzt werden draf, stellt eine weitergehende Abweichung im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG dar (E. 1b). Eine während der Erstellung eingetretene Rechtsänderung bewirkt lediglich, dass bereits der Neubau eine vorschriftswidrige Baute - im Sinne von § 357 - darstellt. An dieser sind jedoch grundsätzlich Änderungen nach Massgabe von § 357 PBG zulässig, und zwar auch dann, wenn das nach altem Recht bewilligte Bauvorhaben noch nicht in allen Teilen vollendet ist (E. 1c). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines a further deviation, which is the basis for the court's substantive assessment in section E. 1b.
This provision is cited regarding the applicable law, although the main ruling relies on § 357.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00156
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.10.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die Vergrösserung der anrechenbaren Wohnfläche in einem Geschoss, das nicht zu Wohnzwecken genutzt werden draf, stellt eine weitergehende Abweichung im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG dar (E. 1b). Eine während der Erstellung eingetretene Rechtsänderung bewirkt lediglich, dass bereits der Neubau eine vorschriftswidrige Baute - im Sinne von § 357 - darstellt.
An dieser sind jedoch grundsätzlich Änderungen nach Massgabe von § 357 PBG zulässig, und zwar auch dann, wenn das nach altem Recht bewilligte Bauvorhaben noch nicht in allen Teilen vollendet ist (E. 1c). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTSWIDRIGKEIT WEITERGEHENDE ABWEICHUNG ZEITLICHE GELTUNG · Rechtsnormen: · § 234 PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4