Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00147 • VG ZH VB.2002.00147 KI-generiert

Medical Practitioner Appeal Regarding Seized Medicinal Products and Dispensation Authorization

Geschäftsnummer VB.2002.00147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A medical practitioner appealed the seizure of medicinal products found in their practice, as they did not possess the required authorization for self-dispensation, and the court reasoned that pending applications could not establish a current right to such dispensation. Regarding the seized items classified as emergency preparations, the court clarified that a practitioner is only permitted to dispense medication in genuine emergencies, typically limited to direct administration in acute situations, generally requiring a narrow interpretation of "emergency" which excludes routine further treatment. Since the practitioner failed to adequately substantiate why the specific seized items qualified as necessary emergency medications under the established narrow or cautiously expanded emergency criteria, the appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einziehung von Heilmitteln | Einziehung von Heilmitteln, die in der Praxis eines Arztes ohne Selbstdispensationsbewilligung vorgefunden wurden Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Selbstdispensationsbewilligung und kann daher nicht unter Hinweis auf die zurzeit hängigen Verfahren ein Recht auf Selbstdispensation für sich ableiten (E. 2). Beurteilung unter der Qualifizierung der Heilmittel als N o t f a l l-Präparate: Eine Arztperson darf im Notfall Medikamente abgeben (E. 3c am Anfang). Zur Klärung der Eigenschaft eines Heilmittels als Notfallmedikament genügt der eingeholte Amtsbericht (E. 3d). Notfallbegriff gemäss Fachliteratur (E. 4a). Die erlaubte Abgabe von Medikamtenten im Notfall bezieht sich auf die Verabreichung durch die Arztperson selber (Direktversorgung) (E. 4c). Es ist grundsätzlich von einem e n g e n Notfallbegriff auszugehen (E. 4d/aa). Es ist denkbar, in besonderen Fällen einem erweiterten Notfallbegriff anzuwenden (Direktversorgung im Rahmen von Hausbesuchen und/oder zur Linderung heftiger Schmerzen, ohne dass das Vorliegen einer Notfallsituation abschliessend geprüft werden kann) (E. 4d/bb). Die von der Direktversorgung abzugrenzende w e i t e r e Behandlung fällt nicht mehr unter die Notfallversorgung (E. 4e). Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur neuen Vorlage zur Änderung des Gesundheitsgesetzes (Kantonsratsbeschluss vom 21.10.2002) (E. 4 f). Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert, inwiefern die einzelnen eingezogenen Heilmittel Notfallmedikamente sind (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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praktizierender Arzt Arzneimittel medizinische Gründe Reihenfolge der Pfändung Befreiung von der Genehmigungspflicht Nachahmung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00147

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Einziehung von Heilmitteln · Einziehung von Heilmitteln, die in der Praxis eines Arztes ohne Selbstdispensationsbewilligung vorgefunden wurden Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Selbstdispensationsbewilligung und kann daher nicht unter Hinweis auf die zurzeit hängigen Verfahren ein Recht auf Selbstdispensation für sich ableiten (E. 2).

Beurteilung unter der Qualifizierung der Heilmittel als N o t f a l l-Präparate: Eine Arztperson darf im Notfall Medikamente abgeben (E. 3c am Anfang). Zur Klärung der Eigenschaft eines Heilmittels als Notfallmedikament genügt der eingeholte Amtsbericht (E. 3d). Notfallbegriff gemäss Fachliteratur (E. 4a). Die erlaubte Abgabe von Medikamtenten im Notfall bezieht sich auf die Verabreichung durch die Arztperson selber (Direktversorgung) (E. 4c). Es ist grundsätzlich von einem e n g e n Notfallbegriff auszugehen (E. 4d/aa). Es ist denkbar, in besonderen Fällen einem erweiterten Notfallbegriff anzuwenden (Direktversorgung im Rahmen von Hausbesuchen und/oder zur Linderung heftiger Schmerzen, ohne dass das Vorliegen einer Notfallsituation abschliessend geprüft werden kann) (E. 4d/bb).

Die von der Direktversorgung abzugrenzende w e i t e r e Behandlung fällt nicht mehr unter die Notfallversorgung (E. 4e). Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur neuen Vorlage zur Änderung des Gesundheitsgesetzes (Kantonsratsbeschluss vom 21.10.2002) (E. 4 f). Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert, inwiefern die einzelnen eingezogenen Heilmittel Notfallmedikamente sind (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZT BESCHLAGNAHME EINZIEHUNG HEILMITTEL MEDIKAMENTE NOTFALL PRIVATAPOTHEKE SELBSTDISPENSATION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen:

· § 12 Abs. II aGesundheitsG § 71 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 14 ÄrzteV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2