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VB.2002.00144 • VG ZH VB.2002.00144 KI-generiert

Building Permit Denied for Setback Violation

Geschäftsnummer VB.2002.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner sought a building permit to add a story to an existing structure, which would violate a setback requirement. The court determined that a general building right registered in the land registry was not a clear indication of consent for this specific project. Examining the circumstances surrounding the creation of the easement revealed it was intended for a particular project, not for future general use. Consequently, the court ruled that the planned extension, which did not meet the required setback, was not approvable, and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung Ein Grenzbau ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Grundeigentümer zulässig. Ein im Grundbuch eingetragenes generelles Grenzbaurecht stellt eine solche Zustimmung dar. Ob ein Grenzbaurecht als generell oder als projektbezogen zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Dieser ist vorliegend nicht eindeutig abgefasst (E. 1a). Auch der Begründungsakt der Dienstbarkeit erlaubt keine Qualifikation des Grenzbaurechts (E. 1b). Für die Ermittlung von Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ist auf die Umstände abzustellen, unter denen der Begründungsvertrag zustande kam. Diese lassen auf ein projektbezogenes Grenzbaurecht schliessen (E. 1c). Dass die vereinbarten Grenzbaurechte ins Grundbuch aufgenommen wurden, steht der Annahme einer projektbezogenen Dienstbarkeit nicht entgegen (E. 1d). Wenn das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (was vorliegend nicht der Fall ist; E. 1e). Der Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten, womit auf die Abnahme von weiteren Beweismitteln verzichtet werden darf (E. 1f). Da das Grenzbaurecht als projektbezogen zu verstehen ist, ist die geplante Aufstockung insoweit nicht bewilligungsfähig, als sie den massgeblichen Grenzabstand von 3,5 m unterschreitet; kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (E. 2).

Schlagwörter

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Grenzabstandsverletzung Anspruch auf rechtliches Gehör Baubewilligungspflicht Baurechtsdienstbarkeit Verletzung von Verfahrensrechten Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 738 lit. I ZGB

This provision is cited in the context of defining the legal framework for building rights, which is central to the decision regarding the boundary construction.

Art. 29 lit. II BV

This provision is related to the right to be heard or procedural fairness, which is implicitly relevant when discussing the possibility of new factual assertions in the second instance.

Art. 35 lit. II c GBV

This provision concerns the registration of rights in the land register, which is a key element in determining whether a boundary construction right is general or project-specific.

§ 270 PBG

This provision is a cantonal law concerning building regulations, likely relevant to the substance of the building permit application.

§ 52 lit. II VRG

This provision relates to the admissibility of new factual assertions in an appeal to the administrative court, which was discussed in the reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00144

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung Ein Grenzbau ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Grundeigentümer zulässig. Ein im Grundbuch eingetragenes generelles Grenzbaurecht stellt eine solche Zustimmung dar. Ob ein Grenzbaurecht als generell oder als projektbezogen zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag.

Dieser ist vorliegend nicht eindeutig abgefasst (E. 1a). Auch der Begründungsakt der Dienstbarkeit erlaubt keine Qualifikation des Grenzbaurechts (E. 1b). Für die Ermittlung von Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ist auf die Umstände abzustellen, unter denen der Begründungsvertrag zustande kam. Diese lassen auf ein projektbezogenes Grenzbaurecht schliessen (E. 1c). Dass die vereinbarten Grenzbaurechte ins Grundbuch aufgenommen wurden, steht der Annahme einer projektbezogenen Dienstbarkeit nicht entgegen (E. 1d). Wenn das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (was vorliegend nicht der Fall ist;

E. 1e). Der Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten, womit auf die Abnahme von weiteren Beweismitteln verzichtet werden darf (E. 1f). Da das Grenzbaurecht als projektbezogen zu verstehen ist, ist die geplante Aufstockung insoweit nicht bewilligungsfähig, als sie den massgeblichen Grenzabstand von 3,5 m unterschreitet; kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (E. 2). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNGSAKT BEWEISMITTEL BEWEISWÜRDIGUNG DIENSTBARKEIT GRENZABSTAND GRENZBAU GRUNDBUCH NÄHERBAURECHT NEUE TATSACHE QUARTIERPLAN SACHENRECHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG TATSACHENBEHAUPTUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 lit. II BV Art. 35 lit. II c GBV § 270 PBG § 52 lit. II VRG Art. 738 lit. I ZGB · Publikationen: · BEZ 2002 Nr. 63 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3