Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00130 • VG ZH VB.2002.00130 KI-generiert

Building Permit Appeal for Temporary School Annex

Geschäftsnummer VB.2002.00130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal concerning a building permit and an exceptional permit under planning law for a temporary school annex near a primary school. The court reasoned that only an exceptional permit under Article 24 of the Planning and Land Use Act was applicable, not those under Articles 24a-d, requiring site-bound necessity and a lack of overriding opposing interests, assessed objectively. Although the temporary nature of the structure could warrant a milder standard under the proportionality principle, the court ultimately ruled against granting the permit because the balancing of interests weighed against issuance, even if site-bound necessity due to the close operational link to the existing school was debatable and could potentially be waived for a temporary replacement structure buildable within the designated building zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Schulraum-Provisorium beim Schulhaus Erb in Küsnacht Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Ein Beschluss über den Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich (E. 2). Weder eine ordentliche Baubewilligung noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a-d RPG kommen in Frage, sondern ausschliesslich eine solche nach Art. 24 RPG (E. 3a). Vorausgesetzt werden Standortgebundenheit und Fehlen überwiegender gegenstehender Interessen. Anzulegen ist ein objektiver Massstab (E. 3b). Standortgebundenheit besteht nicht schon wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs mit dem benachbarten Schulhaus. Ob sie angenommen werden könnte, weil nur eine vorübergehende Ersatzbaute in Frage steht, kann offen bleiben, da diese auf der Spielwiese in der Bauzone verwirklicht werden kann (E. 3c). Bei provisorischen und befristeten Bauten kann allenfalls aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ein milderer Massstab angelegt werden. Die Interessenabwägung fällt aber zuungunsten einer Bewilligungserteilung aus (E. 3d).

Schlagwörter

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Baubewilligung Bodenrecht Bauzone Plangenehmigung provisorische Bewilligung Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This article was cited as the only applicable basis for the requested exception permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00130

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Schulraum-Provisorium beim Schulhaus Erb in Küsnacht Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Ein Beschluss über den Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich (E. 2). Weder eine ordentliche Baubewilligung noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a-d RPG kommen in Frage, sondern ausschliesslich eine solche nach Art. 24 RPG (E. 3a).

Vorausgesetzt werden Standortgebundenheit und Fehlen überwiegender gegenstehender Interessen. Anzulegen ist ein objektiver Massstab (E. 3b). Standortgebundenheit besteht nicht schon wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs mit dem benachbarten Schulhaus. Ob sie angenommen werden könnte, weil nur eine vorübergehende Ersatzbaute in Frage steht, kann offen bleiben, da diese auf der Spielwiese in der Bauzone verwirklicht werden kann (E. 3c). Bei provisorischen und befristeten Bauten kann allenfalls aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ein milderer Massstab angelegt werden.

Die Interessenabwägung fällt aber zuungunsten einer Bewilligungserteilung aus (E. 3d). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERSATZBAU FRIST/-EN INTERESSENABWÄGUNG OBJEKTIV PROVISORISCH STANDORTGEBUNDENHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3