Hospitality Permit Revocation and New Application Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the revocation of a permit allowing a hospitality establishment to extend its closing time due to persistent noise disturbances violating the night's rest. The court reasoned that the revocation of the existing permit was lawful because of the established disturbances, but partially granted the appeal by ordering the permitting authority to substantively review a newly submitted application, as the administrative practice imposing a one-to-two-year waiting period before resubmission lacked a legal basis and a new application should be evaluated based on current conditions, such as an improved operating concept, after the revocation proceedings were concluded.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschub der Wirtschaftsschlussstunde | Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit eines Gastlokals ist angesichts der festgestellten Nachtruhestörungen ohne Rechtsverletzung entzogen worden; hingegen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Bewilligungsinstanz anzuhalten ist, das neu gestellte Gesuch materiell zu behandeln, da die von der Praxis aufgestellte Sperrfrist für eine erneute Gesuchseinreichung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen für das Hinausschieben der Wirtschaftsschlussstunde (E. 2). Entzug der Bewilligung wegen wiederholter Nachtruhestörungen rechtmässig (E. 3). Die Voraussetzungen für den Entzug einer Bewilligung sind nicht dieselben wie diejenigen für die Ablehnung eines neuen Gesuchs, und die Gastgewerbegesetzgebung kennt keine Sperrfrist von einem bis zwei Jahren für die Einreichung eines neuen Gesuchs, wie sie in der Praxis der Bewilligungsbehörde gehandhabt wird; das neue Begehren ist vielmehr - nach erledigtem Entzugsverfahren - materiell zu prüfen, beispielsweise im Hinblick auf ein verbessertes Betriebskonzept (E. 4). Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (E. 5).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00107
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde · Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit eines Gastlokals ist angesichts der festgestellten Nachtruhestörungen ohne Rechtsverletzung entzogen worden; hingegen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Bewilligungsinstanz anzuhalten ist, das neu gestellte Gesuch materiell zu behandeln, da die von der Praxis aufgestellte Sperrfrist für eine erneute Gesuchseinreichung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen für das Hinausschieben der Wirtschaftsschlussstunde (E. 2). Entzug der Bewilligung wegen wiederholter Nachtruhestörungen rechtmässig (E. 3). Die Voraussetzungen für den Entzug einer Bewilligung sind nicht dieselben wie diejenigen für die Ablehnung eines neuen Gesuchs, und die Gastgewerbegesetzgebung kennt keine Sperrfrist von einem bis zwei Jahren für die Einreichung eines neuen Gesuchs, wie sie in der Praxis der Bewilligungsbehörde gehandhabt wird; das neue Begehren ist vielmehr - nach erledigtem Entzugsverfahren - materiell zu prüfen, beispielsweise im Hinblick auf ein verbessertes Betriebskonzept (E. 4).
Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (E. 5). · --- · Stichworte: · BERUFS- UND GEWERBERECHT DANCING DISCOTHEK HINAUSSCHIEBUNG LÄRMSCHUTZ NACHTRUHE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEISTUNDE SCHLIESSUNGSSTUNDE SPERRFRIST WARTEFRIST WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE · Rechtsnormen: · § 15 lit. I GastgewerbeG § 16 lit. I GastgewerbeG § 9 lit. II GastgewerbeV § 10 lit. I GastgewerbeV Art. 7 lit. I LSV Art. 11 Abs. II USG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 69 S. 163 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2