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VB.2002.00094 • VG ZH VB.2002.00094 KI-generiert

Expansion of Non-Conforming Business Permit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2002.00094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled on a building permit for an expansion of a non-conforming business. The court found that the expansion of the non-conforming use was not a further deviation under the law, but could only be justified if the new areas were subordinate to the existing ones and did not harm public or neighborly interests. The court also determined that exceeding the building height was permissible due to specific regulations and that the new roof design improved integration into the surroundings. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Die Erweiterung eines zonenwidrien Betriebs ist nicht als weitergehende Abweichung im Sinne von § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG zu beurteilen. Eine Erweiterung eines zonenwidrigen Betriebs lässt sich jedoch nur soweit rechtfertigen, als die neuen Betriebsflächen in einem untergeordneten Verhältnis zu den bereits vorhandenen stehen und ihre keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (E. 4). Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist gemäss Art. 24e BZO als Anwendungsfall von § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG zulässig und somit liegt kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor (E. 2). Die neue Dachgestaltung verbessert zudem die Einordnung in die Umgebung (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe Legitimation gegen Baubewilligung öffentliches Gebäude nicht bewilligtes Gebäude Grundeigentum weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

The court ruled that the extension of a non-conforming use is not a further deviation in the sense of this provision, but can only be justified under certain conditions.

Art. 24e BZO

The court considered the exceeding of building height as permissible under this provision, thus not falling under § 357 Abs. 1 PBG.

§ 50a Abs. 2 PBG

This provision was applied in conjunction with § 50 Abs. 3 PBG to justify the exceeding of building height.

§ 50 Abs. 3 PBG

This provision was applied in conjunction with § 50a Abs. 2 PBG to justify the exceeding of building height.

§ 220 PBG

Cited as a relevant legal norm in the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00094

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00094 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die Erweiterung eines zonenwidrien Betriebs ist nicht als weitergehende Abweichung im Sinne von § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG zu beurteilen. Eine Erweiterung eines zonenwidrigen Betriebs lässt sich jedoch nur soweit rechtfertigen, als die neuen Betriebsflächen in einem untergeordneten Verhältnis zu den bereits vorhandenen stehen und ihre keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (E. 4).

Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist gemäss Art. 24e BZO als Anwendungsfall von § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG zulässig und somit liegt kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor (E. 2). Die neue Dachgestaltung verbessert zudem die Einordnung in die Umgebung (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BETRIEBSFLÄCHE DACHGESTALTUNG GEBÄUDEHÖHE WOHNANTEIL ZONENWIDRIGKEIT · Rechtsnormen: · § 50 Abs. III PBG § 50a Abs. II PBG § 220 PBG § 357 Abs. I PBG Art. 24e BZO Zürich · Publikationen:

· BEZ 2002 Nr. 64 RB 2002 Nr. 84 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1