Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00082 • VG ZH VB.2002.00082 KI-generiert

Interlocutory Decision on Custodial Measures and Provisional Placement Appeal Jurisdiction Challenge

Geschäftsnummer VB.2002.00082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an interlocutory decision that upheld the withdrawal of the suspensive effect of their appeal against the order to return them to custodial measures and confirmed their provisional placement in a district prison. The court determined it lacked jurisdiction to hear the appeal because the challenged decision was an interlocutory ruling concerning a measure based on cantonal law, which, in light of federal jurisprudence, was not appealable in this context; furthermore, the provisional placement in a district prison was also deemed unappealable, leading to a dismissal of the appeal as inadmissible under relevant procedural provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (Entzug der aufschiebenden Wirkung) | Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit die Wiederherstellung der durch den Beschwerdegegner entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgelehnt und die durch den Beschwerdegegner angeordnete vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in ein Bezirksgefängnis bestätigt wurde. Nichteintreten. Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Kammerzuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 VRG (E. 1). Grundsätzliche Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB (E. 2b). Hier liegt eine Zwischenverfügung vor (E. 2c). Anfechtbarkeit einer auf kantonales Recht gestützten Zwischenverfügung? Vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis verneint (E. 3). Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorsorgliche Einweisung in ein Bezirksgefängnis (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund von § 43 Abs. 1 lit. g VRG (E. 5).

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid sachliche Unzuständigkeit vorsorgliche Unterbringung prozessleitende Verfügungen strafprozessuale Haft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. 1 lit. g VRG

The appeal was declared inadmissible based on this provision concerning intermediate decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00082

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (Entzug der aufschiebenden Wirkung) · Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit die Wiederherstellung der durch den Beschwerdegegner entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgelehnt und die durch den Beschwerdegegner angeordnete vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in ein Bezirksgefängnis bestätigt wurde.

Nichteintreten. Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Kammerzuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 VRG (E. 1). Grundsätzliche Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB (E. 2b). Hier liegt eine Zwischenverfügung vor (E. 2c). Anfechtbarkeit einer auf kantonales Recht gestützten Zwischenverfügung? Vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis verneint (E. 3). Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorsorgliche Einweisung in ein Bezirksgefängnis (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund von § 43 Abs. 1 lit. g VRG (E. 5).

· --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG MASSNAHMENVOLLZUG RÜCKVERSETZUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL ZWISCHENENTSCHEID ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 45 lit. 3s StGB § 27 lit. II StVG § 38 lit. III VRG § 43 lit. Ig VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3