Vehicle Owner Liable for Towing Costs Regardless of Fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns who is liable for vehicle towing costs. The court found that the owner of the vehicle is responsible for these costs, irrespective of fault or whether they were the actual operator of the vehicle at the time. The court reasoned that the relevant ordinance establishes a clear basis for cost imposition on the vehicle owner and that principles of liability for disturbances or fault-based violations under other laws do not dictate this specific cost allocation. The court also found it unnecessary to determine who was the "holder" of the vehicle under traffic law or to consider any potentially differing customary practices.
Legislator-Regeste
AmtlichFahrzeugabschleppkosten | Haftbar ist der Fahrzeugeigentümer Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Strittig ist einzig die Frage, wer für die Kosten aufzukommen hat (E. 2). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3). Art. 31 APV Stadt Zürich stellt eine eigenständige Grundlage für die Kostenauflage dar (E. 4a, b). Der Schuldner wird dadurch eindeutig bezeichnet (E. 4c). Störerprinzip und privates Haftpflichtrecht sind kein Massstab für die akzessorische Überprüfung; ihnen kommen andere Funktionen zu (E. 4d, e). Aus dem Verfassungsrecht ergibt sich nicht, dass nur der schuldhafte Verstoss gegen Verhaltenspflichten zu Zwangsmassnahmen und Kostenauflagen führen kann. Es kann offen bleiben, wer Fahrzeughalter i.S. des SVG war (E. 4f). Offen bleiben kann auch, ob eine vom Wortlaut von Art. 31 APV abweichende Praxis besteht (E. 4g). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Aufwandentschädigung (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertForms the basis for imposing costs for vehicle towing.
Forms the basis for imposing costs for vehicle towing.
Provides the legal basis for the imposition of costs by the municipality.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00071
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106662&W10_KEY=13317152&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Fahrzeugabschleppkosten · Haftbar ist der Fahrzeugeigentümer Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Strittig ist einzig die Frage, wer für die Kosten aufzukommen hat (E. 2). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3). Art. 31 APV Stadt Zürich stellt eine eigenständige Grundlage für die Kostenauflage dar (E. 4a, b).
Der Schuldner wird dadurch eindeutig bezeichnet (E. 4c). Störerprinzip und privates Haftpflichtrecht sind kein Massstab für die akzessorische Überprüfung; ihnen kommen andere Funktionen zu (E. 4d, e). Aus dem Verfassungsrecht ergibt sich nicht, dass nur der schuldhafte Verstoss gegen Verhaltenspflichten zu Zwangsmassnahmen und Kostenauflagen führen kann. Es kann offen bleiben, wer Fahrzeughalter i.S. des SVG war (E. 4f). Offen bleiben kann auch, ob eine vom Wortlaut von Art. 31 APV abweichende Praxis besteht (E. 4g). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Aufwandentschädigung (E. 5).
· --- · Stichworte: · ABSCHLEPPEN ABSCHLEPPKOSTEN AKZESSORISCHE PRÜFUNG ERSATZVORNAHME FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN GEBÜHREN HALTER KOSTENAUFLAGE ORTSPOLIZEI STÖRERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 31 lit. I APV Zürich Art. 31 lit. II APV Zürich § 74 GemeindeG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 40 S. 113 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3