Spousal Liability for Reimbursement of Social Assistance Received by One Spouse in Separate Households
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the obligation of reimbursement for social assistance received by one spouse when married individuals maintain separate households. The court determined that the plain wording of the relevant statute dictates that only the person who personally received the benefits is liable for reimbursement, as neither historical, systematic, nor teleological interpretations of the law could yield a different meaning, distinguishing the situation from cases involving foster care placements for children, and thus rejecting the arguments for imposing liability based on the spousal relationship alone.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattungspflicht bei getrenntem Haushalt von zwei Ehegatten Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Gemäss dem Wortlaut von § 27 SHG ist nur rückerstattungspflichtig, wer selbst Leistungen bezogen hat (E. 2b). Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Norm ein anderer Sinn beizumessen ist. Die historische Auslegung ergibt kein Resultat, ebensowenig die systematische. Auch die teleologische Auslegung ist unergiebig. Nicht von Bedeutung ist der wesentlich abweichende Fall der Fremdplatzierung von Kindern (E. 2c). Die Argumente für die Auslegung von Beschwerdegegner und Vorinstanz vermögen gegen das Gewicht des Wortlauts nicht aufzukommen (E. 2d).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00041
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattungspflicht bei getrenntem Haushalt von zwei Ehegatten Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Gemäss dem Wortlaut von § 27 SHG ist nur rückerstattungspflichtig, wer selbst Leistungen bezogen hat (E. 2b). Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden der Norm ein anderer Sinn beizumessen ist.
Die historische Auslegung ergibt kein Resultat, ebensowenig die systematische. Auch die teleologische Auslegung ist unergiebig. Nicht von Bedeutung ist der wesentlich abweichende Fall der Fremdplatzierung von Kindern (E. 2c). Die Argumente für die Auslegung von Beschwerdegegner und Vorinstanz vermögen gegen das Gewicht des Wortlauts nicht aufzukommen (E. 2d). · --- · Stichworte: · GEMEINSAMER HAUSHALT HILFEEMPFÄNGER HISTORISCHE AUSLEGUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 14 SHG § 27 lit. I SHG § 27 lit. II SHG § 16 SHV · Publikationen: · RB 2002 Nr. 64 S. 158 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2