Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2002.00040 • VG ZH VB.2002.00040 KI-generiert

Appeal Against Suspension of Medication Dispensation Application

Geschäftsnummer VB.2002.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against an intermediate decision that further suspended a self-dispensation application for dispensing medication, which had been suspended since 1999. The court determined it had jurisdiction and would consider the appeal because the intermediate decision caused a qualified disadvantage, including the question of the application's ultimate permit eligibility, but dismissed the request to revoke already issued permits. The court reasoned that since the legislature was still actively seeking a solution despite previous legislative failures, maintaining the suspension was appropriate, and the resulting inequality from previously approved applications must be accepted, while noting the appellant was already authorized to dispense medicine in emergencies. The court concluded that if no solution arises from the ongoing legislative process, decisions on the pending applications must be made, and revoking the existing 87 permits before that process concludes would be contrary to the justification for maintaining the suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilmittelabgabe | Weitere Sistierung bzw. Bewilligung eines seit 1999 sistierten Selbstdispensationsgesuchs Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Da der angefochtene Zwischenentscheid einen qualifizierten Nachteil bewirkt, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Die Bewilligungsfähigkeit des Gesuchs gehört auch zum Streitgegenstand (E. 1c aa). Nicht einzutreten ist auf das Begehren, die bereits erteilten 87 Bewilligungen seien zu widerrufen (E. 1c bb). Der Beschwerdeführer ist auch ohne Selbstdispensationsbewilligung zur Medikamentenabgabe in Notfällen berechtigt (E. 2). Zu prüfen ist, ob sich eine Bewilligungsverweigerung noch rechtfertigen lässt; diesfalls ist auch eine Sistierung zulässig (E. 3a). Da der Gesetzgeber auch nach Scheitern des ersten Gesetzesentwurfs sich weiterhin um eine Lösung bemüht, ist an der Sistierung festzuhalten (E. 3b). Die Rechtsungleichheit, die durch Bewilligung der ersten 87 eingegangenen Gesuche entstanden ist, ist hinzunehmen (E. 3c). Aus dem Heilmittelgesetz vermag der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 3d). Kommt auch im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine Lösung zustande, wird über die Gesuche zu entscheiden sein (E. 3e). Gegen einen Widerruf der 87 bereits erteilten Bewilligungen vor Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens sprechen dieselben Gründe, die eine weitere Sistierung der hängigen Gesuche rechtfertigen (E. 4).

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Erschöpfung des Rechtswegs Sistierung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 lit. II VRG

The court applied this provision regarding its jurisdiction over the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00040

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilmittelabgabe · Weitere Sistierung bzw. Bewilligung eines seit 1999 sistierten Selbstdispensationsgesuchs Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Da der angefochtene Zwischenentscheid einen qualifizierten Nachteil bewirkt, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Die Bewilligungsfähigkeit des Gesuchs gehört auch zum Streitgegenstand (E. 1c aa).

Nicht einzutreten ist auf das Begehren, die bereits erteilten 87 Bewilligungen seien zu widerrufen (E. 1c bb). Der Beschwerdeführer ist auch ohne Selbstdispensationsbewilligung zur Medikamentenabgabe in Notfällen berechtigt (E. 2). Zu prüfen ist, ob sich eine Bewilligungsverweigerung noch rechtfertigen lässt; diesfalls ist auch eine Sistierung zulässig (E. 3a). Da der Gesetzgeber auch nach Scheitern des ersten Gesetzesentwurfs sich weiterhin um eine Lösung bemüht, ist an der Sistierung festzuhalten (E. 3b). Die Rechtsungleichheit, die durch Bewilligung der ersten 87 eingegangenen Gesuche entstanden ist, ist hinzunehmen (E. 3c).

Aus dem Heilmittelgesetz vermag der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 3d). Kommt auch im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine Lösung zustande, wird über die Gesuche zu entscheiden sein (E. 3e). Gegen einen Widerruf der 87 bereits erteilten Bewilligungen vor Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens sprechen dieselben Gründe, die eine weitere Sistierung der hängigen Gesuche rechtfertigen (E. 4). · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT GESETZGEBUNGSVERFAHREN HEILMITTELABGABE NACHTEIL NOTFALL NOTFALLDIENST PRIVATAPOTHEKE RECHTSGLEICHHEIT SELBSTDISPENSATION SISTIERUNG STREITGEGENSTAND ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIDERRUF ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 12 Abs. II aGesundheitsG § 17 aGesundheitsG § 48 lit. II VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 59 S. 140 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2