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VB.2002.00038 • VG ZH VB.2002.00038 KI-generiert

Appeal of Lottery Permit Denial Overturned Due to Abuse of Discretion

Geschäftsnummer VB.2002.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the denial of a lottery permit, where the government body reasoned its refusal based on a lack of need, concerns over the distribution of lottery proceeds, and social policy issues, relying on discretionary powers under relevant law. The court found that the government body's stated reasons were contradictory, not supported by relevant considerations, and disproportionate, noting that the prior federal court ruling invalidated the assumed monopoly and that public interest did not justify favoring specific lotteries, leading to the decision to overturn the denial as an abuse of discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lotteriebewilligung | Es bestehen keine ausreichenden Gründe, der Lotterie "Umwelt & Entwicklung" die Bewilligung zu verweigern Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für das Verwaltungsgericht verbindlich; es hat sich daher nicht mit der Rechtmässigkeit einer Bedürfnisprüfung zu befassen (E. 1a, b). Hingegen stellte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 18. Dezember 1998 nicht in Frage, für ein Monopol der ILL bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage (E. 1c). Der Regierungsrat hat ein Bedürfnis für die strittige Lotterie verneint und stützt sich zudem auf Erwägungen betreffend die Verteilung der Lotterieerträge und solche sozialpolitischer Natur (E. 2a). Art. 5 Abs. 1 LG räumt den Behörden Ermessen ein, dessen Anwendung das Verwaltungsgericht nur auf Über- und Unterschreitung sowie Missbrauch prüfen kann (E. 2b, c). Gemäss dem Regierungsrat sichert die bestehende Ordnung eine breite Verteilung der Lotterieerträge auch zugunsten kleinerer Organisationen (E. 3a). Entwicklungshilfe wird mit bedeutenden, Umweltschutz mit bescheidenen Summen unterstützt. Hilfswerke und vor allem Umweltorganisationen könnten durch die Lotterie höhere Einnahmen erwarten (E. 3b). Die gesamten Lotterieumsätze sind in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen (E. 3c). Das LG sollte die Auswüchse des Lotteriewesens bekämpfen und die Bevölkerung vor Spielsucht und Verarmung schützen. In den 30er-Jahren wurde das Lotteriewesen faktisch monopolisiert. Die öffentlichen Interessen rechtfertigen keine staatlichen Massnahmen zugunsten bestimmter Lotterien. Dem Interesse an einer breiten Streuung der Erträge kommt nur geringes Gewicht zu; es vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu rechtfertigen (E. 4a). Zulässig ist eine Beschränkung des Lotterieangebotes zwecks Ausschluss unlauterer Methoden, markschreierischer Propaganda und übermässiger Spieleinsätze. Die Aufhebung des Spielbankenverbots beeinhaltet jedoch eine grundsätzliche Neubewertung der Sozialschädlichkeit von Geldspielen. Die Haltung des Regierungsrats ist widersprüchlich (E. 4b). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf unsachliche Erwägungen und ist widersprüchlich. Er ist zudem unverhältnismässig (E. 5). Es besteht kein Anlass zu einer Rückweisung (E. 6a). Für den Subeventualantrag fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 6b).

Schlagwörter

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Ermessensbefugnis Machtmissbrauch Glücksspiele mit Geldeinsatz begründeter Entscheid Bewilligungsentzug Ermessen der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 lit. I LwG

This provision grants discretion to the authorities, the exercise of which the court can only review for excess, abuse, or improper use.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.08.2003 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Lotteriebewilligung · Es bestehen keine ausreichenden Gründe, der Lotterie "Umwelt & Entwicklung" die Bewilligung zu verweigern Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für das Verwaltungsgericht verbindlich; es hat sich daher nicht mit der Rechtmässigkeit einer Bedürfnisprüfung zu befassen (E. 1a, b).

Hingegen stellte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 18. Dezember 1998 nicht in Frage, für ein Monopol der ILL bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage (E. 1c). Der Regierungsrat hat ein Bedürfnis für die strittige Lotterie verneint und stützt sich zudem auf Erwägungen betreffend die Verteilung der Lotterieerträge und solche sozialpolitischer Natur (E. 2a). Art. 5 Abs. 1 LG räumt den Behörden Ermessen ein, dessen Anwendung das Verwaltungsgericht nur auf Über- und Unterschreitung sowie Missbrauch prüfen kann (E. 2b, c).

Gemäss dem Regierungsrat sichert die bestehende Ordnung eine breite Verteilung der Lotterieerträge auch zugunsten kleinerer Organisationen (E. 3a). Entwicklungshilfe wird mit bedeutenden, Umweltschutz mit bescheidenen Summen unterstützt. Hilfswerke und vor allem Umweltorganisationen könnten durch die Lotterie höhere Einnahmen erwarten (E. 3b). Die gesamten Lotterieumsätze sind in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen (E. 3c). Das LG sollte die Auswüchse des Lotteriewesens bekämpfen und die Bevölkerung vor Spielsucht und Verarmung schützen.

In den 30er-Jahren wurde das Lotteriewesen faktisch monopolisiert. Die öffentlichen Interessen rechtfertigen keine staatlichen Massnahmen zugunsten bestimmter Lotterien. Dem Interesse an einer breiten Streuung der Erträge kommt nur geringes Gewicht zu; es vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu rechtfertigen (E. 4a). Zulässig ist eine Beschränkung des Lotterieangebotes zwecks Ausschluss unlauterer Methoden, markschreierischer Propaganda und übermässiger Spieleinsätze. Die Aufhebung des Spielbankenverbots beeinhaltet jedoch eine grundsätzliche Neubewertung der Sozialschädlichkeit von Geldspielen.

Die Haltung des Regierungsrats ist widersprüchlich (E. 4b). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf unsachliche Erwägungen und ist widersprüchlich. Er ist zudem unverhältnismässig (E. 5). Es besteht kein Anlass zu einer Rückweisung (E. 6a). Für den Subeventualantrag fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 6b). · --- · Stichworte: · BEDÜRFNISPRÜFUNG ERMESSENSMISSBRAUCH ERMESSENSÜBERSCHREITUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE KONKURRENZ LOTTERIE LOTTERIEERTRÄGE MISSBRAUCH MONOPOL NOTWENDIGKEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNG SOZIALPOLITIK SPIELBANKENVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 35 aBV Art. 27 BV Art. 36 lit. II III BV Art. 5 lit. I LwG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 37 S. 103 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: