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VB.2002.00018 • VG ZH VB.2002.00018 KI-generiert

Cantonal Gaming Machine Removal Order Appeal

Geschäftsnummer VB.2002.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning a cantonal order to remove certain types of gaming machines that were prohibited under federal law. The court first established that the governmental council's decision of non-entry, based on the lack of a challengeable order and a legitimate protective interest, was generally subject to appeal to the administrative court. Regarding the substance, the court reasoned that according to the federal interpretation of the Gaming Act, the specific types of machines in question were impermissible outside of casinos and gaming halls, and while cantons could tolerate them until 2005, the canton in question had not exercised this authorization, thus upholding the removal order against the appellant who had standing because the lawfulness of operating the machines was in question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spielautomaten | Spielautomaten: Auf kantonales Recht gestützte Beseitigungsverfügung für Spielautomaten-Typen, die das Bundesrecht verbietet. Ein Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats mangels anfechtbarer Anordnung und mangels legitimationsbegründenden schutzwürdigen Interesses unterliegt grundsätzlich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1a). Für die Beseitigung von bundesrechtlich verbotenen (dazu E. 3b) Spielautomaten-Typen erscheint es fraglich, ob überhaupt eine kantonale Beseitigungsanordnung notwendig gewesen wäre. Auf jeden Fall kommt ihr der Charakter einer Verfügung zu. Die Rekurslegitimation ist insofern gegeben, als die Frage der Rechtmässigkeit des Betriebs der Automaten thematisiert wird (E. 2b). Materiell sind gemäss bundesgerichtlicher Auslegung des Spielbankengesetzes die vorliegenden Spielautomaten-Typen ausserhalb von Casinos und Kursälen unzulässig. Die Kantone können die Automaten noch bis 2005 dulden, von welcher Ermächtigung der Kanton Zürich nicht Gebrauch gemacht hat (E. 3b). Abweisung. Hinweis: Vorgängig vorsorgliche Massnahme des VGr, welche Vollstreckungshandlungen im Sinn von § 30 lit. b und c VRG untersagte.

Schlagwörter

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Abschiebung Beschwerdelegitimation Fernhaltemassnahme Verwaltungsverordnung Spiel und Wette Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Spielautomaten · Spielautomaten: Auf kantonales Recht gestützte Beseitigungsverfügung für Spielautomaten-Typen, die das Bundesrecht verbietet. Ein Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats mangels anfechtbarer Anordnung und mangels legitimationsbegründenden schutzwürdigen Interesses unterliegt grundsätzlich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1a).

Für die Beseitigung von bundesrechtlich verbotenen (dazu E. 3b) Spielautomaten-Typen erscheint es fraglich, ob überhaupt eine kantonale Beseitigungsanordnung notwendig gewesen wäre. Auf jeden Fall kommt ihr der Charakter einer Verfügung zu. Die Rekurslegitimation ist insofern gegeben, als die Frage der Rechtmässigkeit des Betriebs der Automaten thematisiert wird (E. 2b). Materiell sind gemäss bundesgerichtlicher Auslegung des Spielbankengesetzes die vorliegenden Spielautomaten-Typen ausserhalb von Casinos und Kursälen unzulässig. Die Kantone können die Automaten noch bis 2005 dulden, von welcher Ermächtigung der Kanton Zürich nicht Gebrauch gemacht hat (E. 3b).

Abweisung. Hinweis: Vorgängig vorsorgliche Massnahme des VGr, welche Vollstreckungshandlungen im Sinn von § 30 lit. b und c VRG untersagte. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT BESEITIGUNGSBEFEHL GELDSPIELAUTOMAT NICHTEINTRETEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PUNKTESPIELAUTOMAT REKURSLEGITIMATION SPIELAUTOMAT SPIELBANKENGESETZ VERFÜGUNG VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG · Rechtsnormen: · Art. 106 BV Art. 3 SBG Art. 60 SBG § 4 UGG § 19 lit. I VRG § 21 lit. a VRG § 30 VRG § 41 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3