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VB.2001.00409 • VG ZH VB.2001.00409 KI-generiert

Appeal Regarding Remand of Lawful State Restoration and Refusal to Reconsider Permit Legality

Geschäftsnummer VB.2001.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the legality of a prior decision that remanded a case regarding the restoration of the lawful state, specifically concerning the reduction of roof windows, to the lower authority for further proceedings and a new decision. The court ruled that the remand constituted an intermediate decision under relevant procedural law, and since it did not cause an irreparable disadvantage to the appellants, the appeal on that part was inadmissible. Furthermore, regarding the substantive challenges to the current state's permissibility, the court noted that a previously issued permit had already legally determined this issue; thus, the court only needed to review the legality of the lower authority's refusal to address those substantive complaints, which the appellants failed to properly challenge by merely repeating prior arguments, leading the court to dismiss the appeal on the merits where it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung & Befehl | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern Legitimation (E. 1a). Soweit die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands ist bereits mit einer in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 1b bb). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet (E. 2). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (E. 3).

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensüberprüfung materielle Begründung Bewilligungsentzug Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 lit. III BZO
· --- · Stichworte: · ANPASSUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHFENSTER DACHGESTALTUNG ENDENTSCHEID NICHTEINTRETEN PLAN RÜCKWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 22 lit. III BZO Küsnacht § 48 lit.
§ 48 lit. I + II VRG
This provision addresses the finality of the decision, as the return to the lower instance was considered an interlocutory decision under this paragraph.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 lit. I + II VRG

This provision addresses the finality of the decision, as the return to the lower instance was considered an interlocutory decision under this paragraph.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung & Befehl · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern Legitimation (E. 1a). Soweit die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt.

Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands ist bereits mit einer in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 1b bb). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet (E. 2). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (E. 3). · --- · Stichworte: · ANPASSUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHFENSTER DACHGESTALTUNG ENDENTSCHEID NICHTEINTRETEN PLAN RÜCKWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 22 lit. III BZO Küsnacht § 48 lit. I + II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4