Community Appeal Against Bar's Extended Hours Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a community appeal against the reinstatement of suspensive effect for a recourse. The original permit allowed a bar to stay open later, which was later revoked. The recourse body reinstated the permit's suspensive effect, prioritizing the bar's private interest in continued operation over the public interest in immediate nighttime peace. The court found that the permit for extended closing hours could be revoked at any time and that the lower instance correctly determined that the conditions for deviating from the general rule of suspensive effect were not met.
Legislator-Regeste
Amtlichaufschiebende Wirkung | Abweisung der Gemeindebeschwerde gegen die Wiedererteilung der mit der Rechtsmittelbelehrung entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Rekursinstanz, da diese das private Interesse an der einstweiligen Weitergeltung der entzogenen Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit eines Barbetriebs während des Rekursverfahrens ohne Rechtsverletzung höher gewichtet hat als das öffentliche Interesse der Nachtruhe an einem sofortigen Entzug. Gemeindelegitimation und Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid gegeben (E. 1). Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit kann jederzeit entzogen werden (E. 2). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Grundregel der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als nicht gegeben betrachten können (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the prohibition of noise.
Cited to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision.
Cited for the procedural rule regarding the granting of suspensive effect.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00408
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · aufschiebende Wirkung · Abweisung der Gemeindebeschwerde gegen die Wiedererteilung der mit der Rechtsmittelbelehrung entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Rekursinstanz, da diese das private Interesse an der einstweiligen Weitergeltung der entzogenen Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit eines Barbetriebs während des Rekursverfahrens ohne Rechtsverletzung höher gewichtet hat als das öffentliche Interesse der Nachtruhe an einem sofortigen Entzug.
Gemeindelegitimation und Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid gegeben (E. 1). Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit kann jederzeit entzogen werden (E. 2). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Grundregel der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als nicht gegeben betrachten können (E. 3). · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BERUFS- UND GEWERBERECHT GEMEINDELEGITIMATION LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION NACHTRUHE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEISTUNDE PROGNOSE SCHLIESSUNGSSTUNDE WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· § 15 lit. I GastgewerbeG § 16 lit. I GastgewerbeG § 10 lit. I GastgewerbeV Art. 57 USG § 21 lit. b VRG § 25 VRG § 48 lit. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3