Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00404 • VG ZH VB.2001.00404 KI-generiert

Public Advertising Concession Award Upheld Despite Procedural Flaws

Geschäftsnummer VB.2001.00404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a dispute over the awarding of a special use concession for public advertising. The initial award was challenged by the municipality and the rejected applicant, while the awarded party also appealed. The court found that the district council had violated the right to be heard for both parties. However, these violations were considered healed. The court reasoned that while the process of granting a special use concession is not a public tender (submission), it must adhere to the principles of the rule of law. The court dismissed claims that internal directives were violated or that the decision's lack of written form was a significant flaw. Crucially, the court found that the rejected applicant's offer severely violated the tender conditions without justification, and the awarded party's exclusion was not warranted, nor were the other offers required to be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sondernutzungskonzession | Neuvergabe des Plakataushangs in einer Gemeinde Die Beschwerden der Gemeinde und der "Zuschlagempfängerin" sind zu vereinigen (E. 1). Der Bezirksrat hat das rechtliche Gehör der Zuschlagsempfängerin verletzt (E. 2a). Diese ist beschwerdelegitimiert (E. 2b). Auch das rechtliche Gehör der Gemeinde wurde verletzt (E. 2c). Die Gehörsverletzungen sind geheilt (E. 2d). Die Erteilung einer Sondernutzungskonzession stellt keine Submission dar, ist aber an den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu messen (E. 3b). Die behauptete Verletzung interner Weisung stellte keinen Grund zur Aufhebung des "Zuschlags" dar (E. 4a). Auch in der fehlenden Schriftform des Entscheids liegt kein gravierender Mangel (E. 4b). Das Angebot der Beschwerdeführerin verstiess schwerwiegend gegen die Ausschreibungsbedingungen, wofür keine Rechtfertigung besteht (E. 5a, b). Die beiden vollständigen Teilangebote der Beschwerdegegnerin mussten nicht berücksichtigt werden (E. 5c). Es bestand kein Grund für einen Ausschluss der "Zuschlagsempfängerin" (E. 5d).

Schlagwörter

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Treu und Glauben Verwendungsrecht Konzession Anspruch auf rechtliches Gehör Erneute Prüfung der Angebote Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 BV

Cited in the context of the principle of good faith, relevant to the awarding of the concession.

Art. 8 BV

Cited in relation to the principle of legality and the prohibition of arbitrariness, relevant to the assessment of the concession award.

Art. 9 BV

Cited regarding the duty to state reasons, relevant to the decision-making process for the concession.

Art. 29 lit. II BV

Cited as the basis for the violation of the right to be heard.

§ 10 VRG

Cited regarding the duty to grant a hearing, which was violated.

§ 21 lit. a VRG

Cited in relation to the legal standing of the party involved in the concession process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00404

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Sondernutzungskonzession · Neuvergabe des Plakataushangs in einer Gemeinde Die Beschwerden der Gemeinde und der "Zuschlagempfängerin" sind zu vereinigen (E. 1). Der Bezirksrat hat das rechtliche Gehör der Zuschlagsempfängerin verletzt (E. 2a). Diese ist beschwerdelegitimiert (E. 2b).

Auch das rechtliche Gehör der Gemeinde wurde verletzt (E. 2c). Die Gehörsverletzungen sind geheilt (E. 2d). Die Erteilung einer Sondernutzungskonzession stellt keine Submission dar, ist aber an den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu messen (E. 3b). Die behauptete Verletzung interner Weisung stellte keinen Grund zur Aufhebung des "Zuschlags" dar (E. 4a). Auch in der fehlenden Schriftform des Entscheids liegt kein gravierender Mangel (E. 4b). Das Angebot der Beschwerdeführerin verstiess schwerwiegend gegen die Ausschreibungsbedingungen, wofür keine Rechtfertigung besteht (E. 5a, b).

Die beiden vollständigen Teilangebote der Beschwerdegegnerin mussten nicht berücksichtigt werden (E. 5c). Es bestand kein Grund für einen Ausschluss der "Zuschlagsempfängerin" (E. 5d). · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS BEILADUNG DELEGATION DIENSTANWEISUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG LEGITIMATION PLAKATIERUNG RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNGSKONZESSION SUBMISSION TREU UND GLAUBEN UNVOLLSTÄNDIGKEIT VERWALTUNGSVERORDNUNG ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 lit. II BV § 10 VRG § 21 lit. a VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3