Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00379 • VG ZH VB.2001.00379 KI-generiert

Hunting Official Aiding Offense License Suspension Upheld

Geschäftsnummer VB.2001.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An official holding a hunting supervisory position had their hunting license suspended for three years after being conditionally punished with a seven-day jail sentence via penal order for aiding and abetting a hunting offense through deliberate silence, and the court confirmed the administrative court's jurisdiction and the applicability of cantonal law. The court reasoned that the administrative authority was justified in deviating from the final penal order because the official's conduct, which involved favoring someone due to a close relationship, constituted a significant lapse in judgment from a hunting perspective, and the three-year suspension was deemed proportionate, while minor procedural deviations and cost allocations were not found to violate essential rules or be unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss aus der Jagdberechtigung | Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben; Anwendbarkeit kantonalen Rechts; kein weiterer Schriftenwechsel (E. 1). Gründe für ein Abweichen der Verwaltungsbehörden vom rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft sind nicht gegeben; zum Vergehen des Beschwerdeführers in jagdlicher Hinsicht; keine Selbstbegünstigung bzw. entschuldbare Begünstigung wegen naher Beziehung zum Begünstigten (E. 2). Der Entzug des Jagdpasses für drei Jahre erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (E. 4). Die geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Verfügung durch den Rekursentscheid stellt den Beschwerdeführer kaum besser, weshalb dessen vollständige Belastung mit den Rekurskosten nicht zu beanstanden ist (E. 5).

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Jagdgesetzgebung geringfügige Übertretung Gehilfenschaft Verwaltungsbehörde Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausschluss aus der Jagdberechtigung · Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben;

Anwendbarkeit kantonalen Rechts; kein weiterer Schriftenwechsel (E. 1). Gründe für ein Abweichen der Verwaltungsbehörden vom rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft sind nicht gegeben; zum Vergehen des Beschwerdeführers in jagdlicher Hinsicht; keine Selbstbegünstigung bzw. entschuldbare Begünstigung wegen naher Beziehung zum Begünstigten (E. 2). Der Entzug des Jagdpasses für drei Jahre erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (E. 4). Die geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Verfügung durch den Rekursentscheid stellt den Beschwerdeführer kaum besser, weshalb dessen vollständige Belastung mit den Rekurskosten nicht zu beanstanden ist (E. 5).

· --- · Stichworte: · BEGÜNSTIGUNG ENTZUG JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDAUFSEHER JAGDPASS SELBSTBEGÜNSTIGUNG STRAFBEFEHL STRAFRECHT, BESONDERER TEIL · Rechtsnormen: · § 11 lit. II JagdG § 11 lit. Ik JagdG § 54 JagdG Art. 305 StGB · Publikationen: · RB 2002 Nr. 66 S. 161 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3