Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00375 • VG ZH VB.2001.00375 KI-generiert

Modification of Non-Conforming Structure and Setback Violations

Geschäftsnummer VB.2001.00375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed whether modifying a non-conforming structure, specifically by adding a story to a building violating setback regulations, is permissible, concluding that such a change is not automatically impermissible merely because it intensifies the harm to interests protected by the violated norm without creating a new violation. The court reasoned that the key determinant is whether overriding public or neighborly interests oppose the modification, though new or increased deviations necessitate an exception permit, and in this specific case, the addition was rejected because overriding neighborly interests stood against the extension of the structure already violating boundary setbacks.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Die Änderung einer vorschriftswidrigen Baute ist nicht schon dann unzulässig, wenn, ohne dass zusätzlich gegen die verletze Norm verstossen wird, die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter stärker beeinträchtigt werden (Beispiel: Aufstockung einer gegen Abstandsvorschriften verstossenden Baute). Entscheidend ist, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es jedenfalls bei neuen oder weitergehenden Abweichungen. Auslegung von § 357 PBG nach der Revision von 1991 (E. 2b+c). In casu stehen der Aufstockung des den Grenzabstand verletzenden Gebäudes überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 2d). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabschnittsverletzung Änderung der Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen zonenkonforme Baute Bauordnung Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 PBG

This provision was applied as the basis for rejecting the appeal concerning the deviation from building regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00375

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00375 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die Änderung einer vorschriftswidrigen Baute ist nicht schon dann unzulässig, wenn, ohne dass zusätzlich gegen die verletze Norm verstossen wird, die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter stärker beeinträchtigt werden (Beispiel: Aufstockung einer gegen Abstandsvorschriften verstossenden Baute).

Entscheidend ist, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es jedenfalls bei neuen oder weitergehenden Abweichungen. Auslegung von § 357 PBG nach der Revision von 1991 (E. 2b+c). In casu stehen der Aufstockung des den Grenzabstand verletzenden Gebäudes überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 2d). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFT ABWEICHUNG AUSLEGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAURECHTSWIDRIGKEIT NACHBARLICHE INTERESSEN WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WEITERGEHENDE ABWEICHUNG · Rechtsnormen:

· § 357 PBG · Publikationen: · BEZ 2002 Nr. 20 RB 2002 Nr. 81 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1