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VB.2001.00371 • VG ZH VB.2001.00371 KI-generiert

Grass Fermentation Facility Development Plan Adherence to Planning Hierarchy

Geschäftsnummer VB.2001.00371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a development plan for a grass fermentation facility in an agricultural zone, where the plan's approval hinged on whether it properly adhered to the hierarchy of planning instruments, particularly in relation to the cantonal master plan. The court reasoned that lower-level planning instruments, such as special use plans enabling construction in non-settlement areas, must conform to higher-level plans, noting that deviations from the master plan are permissible only in subordinate cases according to federal law, and the proposed major deviation for the project was not minor, making the plan's authorization problematic under the strict cantonal planning framework.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Gestaltungsplan für eine Grasfermentierungsanlage in der Landwirtschaftszone Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Gestaltungsplan soll ein bestimmtes Projekt ermöglichen, ohne dass im kantonalen Richtplan ein Anordnungsspielraum besteht. Dieser Umstand wird von Vorinstanz, Beschwerdeführerin und Baudirektion unterschiedlich bewertet (E. 2). Die Planungen der unteren haben denjenigen der oberen Stufen zu entsprechen. Soll durch einen Sondernutzungsplan im Nichtsiedlungsgebiet ein Bauprojekt ermöglicht werden, spielen die Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG eine besondere Rolle (E. 3a). Die BRK erachtet dabei eine Sondernutzungsplanung nur in den Schranken von Art. 24 ff. RPG als zulässig, nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Planung insgesamt die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG beachten (E. 3b). Gemäss Bundesgericht erlauben Art. 24 ff. RPG nur in untergeordneten Fällen Abweichungen. Das Zürcher RPG ist noch strenger; insbesondere ergibt sich die Hierarchie der Planungsträger nur aus dem kantonalen Recht. BGE 124 II 391 hat keine ausschlaggebende Bedeutung (E. 3c). Die strittige Durchstossung des Richtplans ist nicht mehr untergeordneter Natur (E. 3d). Art. 16a Abs. 3 RPG ist nicht von Bedeutung (E. 3e).

Schlagwörter

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Plangenehmigung Landwirtschaftsrecht Sondernutzungsplan Verwendungsbedingungen Erschliessungspflicht Feinerschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This provision, concerning special use plans, was considered regarding the possibility of allowing a construction project in a non-settlement area.

Art. 26 RPG

This provision was cited in relation to the conditions under which special use plans permit deviations.

Art. 9 RPG

This provision was referenced in the context of the goals and principles that the planning must adhere to.

§ 16 PBG

This provision of cantonal law concerning the hierarchy of planning levels was considered relevant to the case.

§ 47 PBG

This provision of cantonal law was cited in the context of the dispute over the Gestaltungsplan.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00371

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Gestaltungsplan für eine Grasfermentierungsanlage in der Landwirtschaftszone Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Gestaltungsplan soll ein bestimmtes Projekt ermöglichen, ohne dass im kantonalen Richtplan ein Anordnungsspielraum besteht.

Dieser Umstand wird von Vorinstanz, Beschwerdeführerin und Baudirektion unterschiedlich bewertet (E. 2). Die Planungen der unteren haben denjenigen der oberen Stufen zu entsprechen. Soll durch einen Sondernutzungsplan im Nichtsiedlungsgebiet ein Bauprojekt ermöglicht werden, spielen die Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG eine besondere Rolle (E. 3a). Die BRK erachtet dabei eine Sondernutzungsplanung nur in den Schranken von Art. 24 ff. RPG als zulässig, nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Planung insgesamt die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG beachten (E. 3b).

Gemäss Bundesgericht erlauben Art. 24 ff. RPG nur in untergeordneten Fällen Abweichungen. Das Zürcher RPG ist noch strenger; insbesondere ergibt sich die Hierarchie der Planungsträger nur aus dem kantonalen Recht. BGE 124 II 391 hat keine ausschlaggebende Bedeutung (E. 3c). Die strittige Durchstossung des Richtplans ist nicht mehr untergeordneter Natur (E. 3d). Art. 16a Abs. 3 RPG ist nicht von Bedeutung (E. 3e). · --- · Stichworte: · GEMEINDEAUTONOMIE GESTALTUNGSPLAN GRASTROCKNUNG LANDWIRTSCHAFTSGEBIET PLANHIERARCHIE PLANMÄSSIGKEIT PLANUNGSTRÄGER PLANUNGSZIEL RICHTPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE SONDERNUTZUNGSPLÄNE UNTERGEORDNETE ÄNDERUNG/ABWEICHUNG · Rechtsnormen:

· § 16 PBG § 47 PBG Art. 9 RPG Art. 24 RPG Art. 26 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3