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VB.2001.00358 • VG ZH VB.2001.00358 KI-generiert

Denial of Semi-Custodial Release Upheld

Geschäftsnummer VB.2001.00358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of semi-custodial release for a 52-year-old man with a history of eleven prison sentences and three revocations of conditional release, finding the decision to be legally sound. The court confirmed its jurisdiction, outlined the legal requirements for semi-custodial release, addressed claims of procedural violations, and ultimately concluded that, given the individual's past, the denial was justified and did not violate his rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in die Halbfreiheit | Die Gewährung der Halbfreiheit ist dem 52-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 23. Altersjahr elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, ohne Rechtsverletzung verweigert worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit (E. 2). Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensverzögerung (E. 3). Die Verweigerung der Gewährung der Halbfreiheit erweist sich angesichts der Biographie des Beschwerdeführers als rechtens (E. 4).

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Strafzumessung strafprozessuale Haft Verletzung von Verfahrensrechten Widerruf des bedingten Strafvollzugs Befreiung von Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. III StGB

Cited as the legal basis for granting semi-freedom, indicating it was considered in the decision regarding the conditions for such a release.

Art. 38 lit. I StGB

Cited in relation to the specific conditions or criteria for semi-freedom, suggesting it was a factor in the court's ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00358

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in die Halbfreiheit · Die Gewährung der Halbfreiheit ist dem 52-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 23. Altersjahr elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, ohne Rechtsverletzung verweigert worden.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit (E. 2). Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensverzögerung (E. 3). Die Verweigerung der Gewährung der Halbfreiheit erweist sich angesichts der Biographie des Beschwerdeführers als rechtens (E. 4). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEWÄHRUNG HALBFREIHEIT INTERESSENABWÄGUNG RECHTSVERZÖGERUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 37 Abs. III StGB Art. 38 lit. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3