Nightclub Permit Expiration and Suspensive Effect of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a temporary permit allowing a nightclub to extend its closing time expired and was not renewed, the court determined that the suspensive effect of the appeal did not automatically grant the permit for the duration of the appeal proceedings. The lower court correctly treated the request for "granting of suspensive effect" as a request for an interim precautionary measure, which was lawfully denied due to the absence of a serious, probable disadvantage and the poor prospects of success for the appeal given established noise pollution concerns. The court accepted the appeal against the interim decision because the appellant faced potentially irreparable financial harm, clarifying that the interim decision rejected an interim precautionary measure, the requirements for which—namely, serious probable harm and a favorable prognosis for the main appeal—were not met.
Legislator-Regeste
AmtlichVorsorgliche Massnahme | Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde für ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verlängert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als für die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um "Gewährung aufschiebender Wirkung" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als ungünstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtmässig. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils für den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen über die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2). Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter Lärmbelästigungen ungünstigen Erfolgsprognose für den Rekurs nicht erfüllt (E. 3).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00354
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Vorsorgliche Massnahme · Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde für ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verlängert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als für die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um "Gewährung aufschiebender Wirkung" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als ungünstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtmässig. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils für den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen über die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2).
Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter Lärmbelästigungen ungünstigen Erfolgsprognose für den Rekurs nicht erfüllt (E. 3). · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BERUFS- UND GEWERBERECHT LÄRMSCHUTZ NACHTRUHE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEISTUNDE PROGNOSE SCHLIESSUNGSSTUNDE VORSORGLICHE MASSNAHME WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 16 GastgewerbeG § 9 lit. II GastgewerbeV Art. 7 lit. I LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 25 USG § 48 lit. II VRG · Publikationen:
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