Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00353 • VG ZH VB.2001.00353 KI-generiert

Cemetery Gravestone Approval and Exception Discretion

Geschäftsnummer VB.2001.00353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a dispute over the approval of a gravestone, not its removal. The defendant was authorized to issue regulations for gravestone design, provided these restrictions were proportionate. The existing cemetery regulations allowed sufficient discretion, and the court would not intervene in the defendant's largely discretionary power to grant exceptions. While previous non-compliant gravestones were approved due to specific reasons, the current case presented valid grounds for denial, including a prohibition on photographs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Gestaltung eines Grabmals Streitgegenstand ist einzig die Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht dessen Beseitigung (E. 1). Der Beschwerdegegner ist befugt, Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler zu erlassen. Solche Beschränkungen müssen verhältnismässig sein (E. 2a). Die Bestimmungen der FriedhofV lassen den Betroffenen einen hinreichenden Spielraum (E. 2b). Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen des Beschwerdegegners, in welches das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (E. 3a). Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen weiterer nicht verordnungskonformer Grabsteine lagen spezifische Gründe für eine Ausnahmebewilligung vor (E. 3b). Hingegen bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verweigerung (E. 3c). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Anbringung von Fotografien nicht erlaubt ist (E. 4).

Schlagwörter

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Anspruch auf schickliches Begräbnis Abschiebung Ermessensbefugnis Militärfriedhof öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 BestattV

Cited as the basis for the regulations concerning grave markers, which the court applied to the case.

Art. 5 lit. II BV

Invoked to assess the proportionality of the restrictions on grave marker design.

§ 50 VRG

Referenced for the administrative court's scope of review regarding discretionary decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00353

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bestattungswesen · Gestaltung eines Grabmals Streitgegenstand ist einzig die Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht dessen Beseitigung (E. 1). Der Beschwerdegegner ist befugt, Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler zu erlassen. Solche Beschränkungen müssen verhältnismässig sein (E. 2a).

Die Bestimmungen der FriedhofV lassen den Betroffenen einen hinreichenden Spielraum (E. 2b). Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen des Beschwerdegegners, in welches das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (E. 3a). Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen weiterer nicht verordnungskonformer Grabsteine lagen spezifische Gründe für eine Ausnahmebewilligung vor (E. 3b). Hingegen bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verweigerung (E. 3c). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Anbringung von Fotografien nicht erlaubt ist (E. 4).

· --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GRAB GRABSTEIN GRABSTEIN ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 42 BestattV Art. 5 lit. II BV § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3