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VB.2001.00352 • VG ZH VB.2001.00352 KI-generiert

Animal Protection Costs and Dog Seizure Dismissal

Geschäftsnummer VB.2001.00352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found itself competent to decide on the costs associated with the housing, care, and disposal of dogs confiscated under animal protection laws. The plaintiff's claims for proceeds from the sale of the dogs and for initiating proceedings against the veterinary office and a veterinarian were dismissed. The court also rejected the plaintiff's arguments against the seizure of the dogs, found that the veterinary office had not violated the plaintiff's right to be heard regarding the dogs' disposition, and concluded that the costs incurred were sufficiently documented and that the dogs could not have been sold for significantly higher prices.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tragung der Kosten von Unterbringung, Pflege und Verwertung tierschutzrechtlich beschlagnahmter Hunde Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bezahlung eines Verkaufserlöses sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und einen Tierarzt (E. 1b). Nicht einzugehen ist auf die Einwände gegen die Beschlagnahmung der Hunde (E. 3a). Das Veterinäramt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betreffend Verwendung der Hunde nicht verletzt (E. 3b). Die Kosten sind genügend ausgewiesen (E. 3c). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hunde zu wesentlich höheren Preisen hätten verkauft werden können (E. 3d).

Schlagwörter

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Wohnkosten Schriftstückbeschlagnahme Kündigungsschutz Ertrag Hundesteuer Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 lit. II TSchG

This provision is cited in the section listing legal norms, implying it's relevant to the substance of the decision regarding animal protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00352

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00352 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.04.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz (Kostenverrechnung) · Tragung der Kosten von Unterbringung, Pflege und Verwertung tierschutzrechtlich beschlagnahmter Hunde Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bezahlung eines Verkaufserlöses sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und einen Tierarzt (E. 1b).

Nicht einzugehen ist auf die Einwände gegen die Beschlagnahmung der Hunde (E. 3a). Das Veterinäramt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betreffend Verwendung der Hunde nicht verletzt (E. 3b). Die Kosten sind genügend ausgewiesen (E. 3c). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hunde zu wesentlich höheren Preisen hätten verkauft werden können (E. 3d). · --- · Stichworte: · ANZEIGEPFLICHT BARAUSLAGEN BESCHLAGNAHME ERLÖS GEBÜHREN KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN STREITGEGENSTAND TIERSCHUTZ TÖTUNG UNTERBRINGUNG VERFAHRENSKOSTEN VERWENDUNG · Rechtsnormen:

· Art. 25 lit. II TSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: