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VB.2001.00334 • VG ZH VB.2001.00334 KI-generiert

School District Not Obligated to Fund Private Schooling for Gifted Child

Geschäftsnummer VB.2001.00334
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request for the assumption of private school costs for a highly gifted child, reasoning that while there is generally no constitutional right to such reimbursement by the school district, specialized support for gifted children must primarily occur within the regular public school system, applying analogously the regulations for special classes. The court determined that assuming private school costs is only permissible as a last resort (*ultima ratio*), and given the existing support measures and opportunities within the public primary school system, the child's high giftedness and minor difficulties did not render private schooling unavoidable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für Privatschulung | Keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten eines hochbegabten Kindes mangels Notwendigkeit der Privatschulung. Zuständigkeit, Streitwert (E. 1). Grundsätzlich besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Schulgemeinde. Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung auf die Hochbegabtenförderung, die soweit möglich in der Regelklasse zu erfolgen hat (E. 2). Die Übernahme von Privatschulkosten kommt nur als ultima ratio in Frage (E. 4a/cc). Angesichts der Fördermassnahmen und -möglichkeiten in der Volksschule machten weder die Hochbegabung noch gewisse Schwierigkeiten die private Schulung unausweichlich (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Privatschule Sonderschulung minderjähriges Kind Rechte des Kindes Kostenersatz Schulgeldbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00334

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme für Privatschulung · Keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten eines hochbegabten Kindes mangels Notwendigkeit der Privatschulung. Zuständigkeit, Streitwert (E. 1). Grundsätzlich besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Schulgemeinde.

Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung auf die Hochbegabtenförderung, die soweit möglich in der Regelklasse zu erfolgen hat (E. 2). Die Übernahme von Privatschulkosten kommt nur als ultima ratio in Frage (E. 4a/cc). Angesichts der Fördermassnahmen und -möglichkeiten in der Volksschule machten weder die Hochbegabung noch gewisse Schwierigkeiten die private Schulung unausweichlich (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGABUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KOSTENÜBERNAHME PRIMARSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE REGELKLASSE SCHULE SONDERKLASSE SONDERSCHULUNG STÜTZ- UND FÖRDERMASSNAHMEN ÜBRIGE GRUNDRECHTE · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 62 KV § 15 SchulleistungsG Art./§ 39 SonderklassenR Art./§ 48 SonderklassenR Art./§ 49 SonderklassenR § 1 lit. IV VolksschulG § 12 VolksschulG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3