Residency Permit Denied: Insufficient Ties to Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied an application for a residency permit, ruling that there was no right to protection of private life as there were no particularly close ties to Switzerland. Previous grants of permits did not establish a right to future permits based on trust, and the court did not need to assess the purpose of stay due to disability because the disability proceedings were ongoing. The court also found no discrimination against labor immigrants compared to those entering through family reunification or asylum seekers.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Rechtsanspruch Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, da keine besonders intensiven privaten Beziehungen zur Schweiz vorliegen (E. 4c). Die wiederholte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen begründet keinen Anspruch aus Vertrauensschutz auf die Erteilung weiterer Bewilligungen (E. 4d). Keine Prüfung des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, weil das IV-Verfahren noch pendent ist. Ob der IV-Entscheid in der Schweiz abgewartet werden darf, liegt im Ermessen der Behörde. Keine Diskriminierung von Arbeitsimmigranten gegenüber im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ausländern und Asylsuchenden (E. 5 u. 6). BGE-Nr. 2A.188/2002
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KI-generiertCited as a basis for determining whether there is a right to protection of private life.
Cited in relation to the prohibition of discrimination.
Cited as a basis for determining whether there is a right to protection of private life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00314
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Rechtsanspruch Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, da keine besonders intensiven privaten Beziehungen zur Schweiz vorliegen (E. 4c).
Die wiederholte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen begründet keinen Anspruch aus Vertrauensschutz auf die Erteilung weiterer Bewilligungen (E. 4d). Keine Prüfung des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, weil das IV-Verfahren noch pendent ist. Ob der IV-Entscheid in der Schweiz abgewartet werden darf, liegt im Ermessen der Behörde. Keine Diskriminierung von Arbeitsimmigranten gegenüber im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ausländern und Asylsuchenden (E. 5 u. 6). BGE-Nr. 2A.188/2002 · --- · Stichworte:
· ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BGE FAMILIE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GESUNDHEITSPROBLEME IV MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSANSPRUCH VERWURZELUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. II BV Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3