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VB.2001.00302 • VG ZH VB.2001.00302 KI-generiert

Farmer's Standing Upheld Despite Livestock Sale; Indefinite Animal Ban Affirmed

Geschäftsnummer VB.2001.00302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A farmer challenged an indefinite ban on keeping animals, arguing he retained a legitimate interest to appeal even after selling his livestock just before the ban was issued, and the court confirmed his standing while rejecting a request by his new counsel for an extension to supplement the appeal beyond the statutory deadline. The court reasoned that the farmer's prior conduct, involving the deplorable condition of his stables and animals, constituted a repeated violation of animal protection laws, making the indefinite ban, which allowed for a review after two years, a proportionate measure under the relevant statutes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierhaltung | Tierschutz: Tierhalteverbot für Landwirt Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Tierhalteverbots und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn er den Tierbestand unmittelbar vor Erlass des Verbots verkauft hat (E. 1.1). Bei einem Anwaltswechsel während des Beschwerdeverfahrens kann der neue Vertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung verlangen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für ein Tierhalteverbot und für die Haltung von Tieren (E. 2.1). Strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (E. 2.2). Begriff der "schweren" und der "wiederholten" Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung; Kriterien für deren Beurteilung. Offen gelassen, ob eine schwere Zuwiderhandlung vorliegt; auf jeden Fall ist von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen (E. 3.2). Aufgrund der konkreten Umstände (desolater Zustand von Stall und Tieren) ist das unbefristete Tierhalteverbot (mit der Möglichkeit, frühestens nach 2 Jahren dessen Aufhebung zu verlangen) verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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gesetzliches Verbot Landwirtschaftsrecht Gesetzlicher Schutz Beschwerdelegitimation Vorleben Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 TSchG

This article is the legal basis cited for the imposed sanction (the prohibition on keeping animals).

Art. 3 TSchG

This article is cited in the context of the grounds related to animal welfare that underpin the decision.

Art. 2 TSchG

This article is cited in the context of the grounds related to animal welfare that underpin the decision.

§ 11 KTSchG

This provision is cited in the context of the legal requirements for keeping animals that were allegedly violated.

§ 21 lit. a VRG

This procedural article likely governs the basis for the final judgment concerning the appeal's substance or admissibility, as it is listed among the cited legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00302

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Tierhaltung · Tierschutz: Tierhalteverbot für Landwirt Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Tierhalteverbots und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn er den Tierbestand unmittelbar vor Erlass des Verbots verkauft hat (E. 1.1).

Bei einem Anwaltswechsel während des Beschwerdeverfahrens kann der neue Vertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung verlangen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für ein Tierhalteverbot und für die Haltung von Tieren (E. 2.1). Strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (E. 2.2). Begriff der "schweren" und der "wiederholten" Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung; Kriterien für deren Beurteilung. Offen gelassen, ob eine schwere Zuwiderhandlung vorliegt; auf jeden Fall ist von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen (E. 3.2).

Aufgrund der konkreten Umstände (desolater Zustand von Stall und Tieren) ist das unbefristete Tierhalteverbot (mit der Möglichkeit, frühestens nach 2 Jahren dessen Aufhebung zu verlangen) verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTSWECHSEL KUH LEGITIMATION RECHTSANWALT RIND SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TIERHALTUNG TIERHALTUNGSVERBOT TIERSCHUTZ VERBESSERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 11 KTSchG Art. 2 TSchG Art. 3 TSchG Art. 24 TSchG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4